Leserbrief

Freundschaftsdienst

In Unkenntnis der näheren Umstände möchte ich den Freispruch gegen Tierhalter und Jäger wegen der Tötung des Hundes nicht kommentieren. Die rechtliche Beurteilung der fehlenden Mutwilligkeit ist zu akzeptieren. Eine "rohe Gesinnung" dürfte auch der rechtliche Laie den beiden Freunden aber schon zugestehen.
Das Tierschutzgesetz fordert für jede Tötung eines Tieres einen vernünftigen Grund. Dieser erfordert eine Prüfung von Alternativen. Bei allem Verständnis für die emotionale Betroffenheit und die "große Sorge" um die Unversehrtheit seiner Kinder ist das Fehlen eines Tierheimes in der Nähe nicht als Alternativlosigkeit, sondern als Ausrede zu werten.
Das wissentliche Töten von Wirbeltieren darf nur durch Tierärzte erfolgen. Deshalb ist ein Kopfschuss durch einen Jäger zumindest rechtlich nicht das gleiche, wie das Einschläfern beim Tierarzt.
Im Falle der Rechtkraft des Freispruchs bleibt zu hoffen, dass sich der "Freundschaftsdienst" durch eine saftige Geldstrafe im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren zu einem Bärendienst wandelt.


Dr Erik Schmid, Fachtierarzt für Tierhaltung und Tierschutz, 6840 Götzis

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