Die Notlage im Pflegebereich wird durch zusätzliche Zugangshürden nicht beseitigt, sondern erschwert. Beispiel ist die Anmeldung in Salzburgs städtischen Seniorenwohnhäusern: Neben den üblichen Kriterien (Alter, Pflegegeld-Stufe 3 etc.) bleibt der diskriminierende Ausschluss psychiatrischer Krankheiten, der psychisch erkrankte Menschen pauschal als "gefährlich" verdächtigt.
Aktuell informiert die Seniorenberatung außerdem, dass bei fehlender Entscheidungsfähigkeit bereits bei Anmeldung eine Erwachsenenvertretung oder aktive Vorsorgevollmacht vorhanden sein muss. Die Entscheidungsfähigkeit bedarf jedoch einer fachlichen Prüfung und ist nicht - wie zu Zeiten der Entmündigung - rein diagnoseabhängig.
Das Erwachsenenschutzgesetz orientiert sich am menschenrechtlichen Behindertenbegriff und sieht daher vor, dass Menschen mit Einschränkungen abhängig von der Situation und vor allem mit Unterstützung selbstbestimmt entscheiden - trotz Vertretung! Gerade die Kommune muss dies unterstützen und darf keine neuen Hürden aufbauen!
Davon abgesehen ganz grundsätzlich: Die Anmeldung ist eine Bedarfsbekundung und kein Rechtsgeschäft - daher kann eine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfähigkeit nicht Bedingung dafür sein. Wer garantiert bei der langen Warteliste, dass der Anmeldung ein konkretes Angebot folgt?