In der allgemeinen Freude, dass ab heute (14. 4.) in Geschäften unter 400 m2 wieder eingekauft werden darf, ging in allen medialen Ankündigungen eines völlig unter:
Es gelten nach wie vor die von der Bundesregierung in vier Punkten festgehaltenen Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung:
1. Weg zur Arbeit, 2. Hilfe für andere Menschen, 3. Frischluft durch Sport, spazieren gehen, 4. einkaufen (neuerdings nicht mehr nur in Apotheken, Banken, Lebensmittelhandel und Trafiken).
Wie aber wird Pkt. 4. räumlich definiert bzw. eingegrenzt? Kann ich, um nur ein Beispiel zu nennen, nunmehr als Halleiner/-in nach Salzburg in ein kleines Modegeschäft am Alten Markt fahren? Oder aus St. Koloman mit dem selben Vorhaben nach Hallein? Können wir, um es vereinfacht auszudrücken, jetzt kreuz und quer herumfahren, um in den nun offenen Geschäften unserer Wahl einzukaufen. Auf diese "Gebrauchsanweisung" hat unsere Regierung offensichtlich vergessen und die Medien haben ebenso offensichtlich nicht nachgefragt.
Ich bin schon neugierig, wie die Polizei darauf reagieren wird.
Vielleicht können Sie Ihren Lesern/-innen da weiterhelfen.
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