Zu "Die SN-Leser sind am Wort" (SN vom 4. 3. 19):
"Mit einer derartigen Strafe einen Landwirt an den Rand des Ruins zu bringen [...]" (LB "Sperre von Almen und Almwegen wäre falsch, Herwig-Alexander Mackinger) bis hin zur Einstufung "Eselei" und die daran geknüpfte Frage "[...] ob der Richter jemals auf einer Alm gewesen ist" (LB "Kuhurteil" und Karfreitsposse, Renate Ratzenböck) (es war übrigens eine Richterin) beschäftigen sich die zum "Almbauern-Urteil" eingegangenen Leserzuschriften, mit der daraus ersichtlichen Übereinstimmung einer Urteilsschelte, obwohl niemand Wesentliches zum Sachverhalt kennen konnte, über den zu urteilen war.
1. Es geht nicht um eine Strafsache mit "Strafe", sondern um einen Zivilprozess mit Schadenersatzforderung.
2. Niemand der Briefschreiber kennt das Vorbringen der Parteien, niemand den festgestellten Sachverhalt, den es zu beurteilen galt. Dass die so heftig kritisierte Richterin keine Eselin sein und - nach dem Gerichtsort Innsbruck - auch "auf einer Alm gewesen" sein dürfte, ist anzunehmen, was aber nicht entscheidend ist, was den Almbesuch betrifft - sofern nicht ohnehin ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde.
3. Jeder Fall, wie auch die Verwahrungspflicht des Tierhalters, ist nach den im Einzelfall zu treffenden Feststellungen zu beurteilen, auch ob eine Kuh besonders zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. (Dazu viele OGH-Entscheidungen, geltende Judikatur).
4. Die Entscheidung ist auf der Grundlage von Urteilsfeststellungen zu treffen, deren Zustandekommen nach den vorliegenden Beweisen (Ortsaugenschein, Zeugenaussachen, SV-Gutachten, usw.) zu begründen ist, also nicht nach Emotionen oder der Häufigkeit von Almbesuchen des Gerichtes.
5. Im Gegenstandfall ist, soweit feststellbar, davon auszugehen, dass sich der Unfall nicht irgendwo "im Grünen", sondern auf einer öffentlichen, allgemein zugänglichen, stark beanspruchten (Kinder, Wanderer, Fahrzeuge) Fahrbahn (allenfalls öffentlichen Straße) zugetragen hat, wo sich in der Nähe zusätzlich eine gut besuchte Gastwirtschaft befindet, was - im Zweifel - doch zu einer besonderen Ängstlichkeit der Mutterkühe und deren Aggressivität führen, aber auch eine zusätzliche Verwahrungspflicht begründen könnte.
6. Wenn also zum "[Schrei] nach Solidarität" eingeladen, die "Sinnlosigkeit dieses Urteils" außer Streit gestellt und dieses als "Paragrafenreiterei" qualifiziert wird (noch dazu von einem Schreiber, der sich als Diplomvolkswirt deklariert und sich schon wie eine Ochse vor einem Zaun stehen sieht), LB "Dieses Urteil schreit nach Solidarität", Dipl. oec. univ. Harald Labbow, bleibt der Ratschlag nicht vermeidbar, sich doch ein wenig in die einhellige Judikatur des OGH zum Schadenersatz bei Schäden durch ein Tier einzulesen.
7. Natürlich bleiben Fragen offen. Beim OGH sitzen aber Menschen die "oft auf die Alm gegangen sind", falls das wichtig sein sollte, auch keine "Pragrafenreiter", die einer Verteidigung bedürftig wären, die aber in vielen und auch schon lange zurückliegenden Entscheidungen stets entschieden haben, dass es keine generelle Verpflichtung gibt, einen durch eine Kuhweide führenden Weg durch Zäune abzugrenzen. Man darf also auch in diesem Fall darauf vertrauen, dass der OGH eine der Sach- und Rechtslage gemäße Entscheidung treffen und "unsere Almwirtschaft [...] erhalten bleiben" (LB, "Unsere Almwirtschaft muss erhalten bleiben, Mag. Anton Pink) wird.