Seit Jahren finde ich es rechtlich fragwürdig, dass im Rahmen der Einhebung der GIS-Gebühr auch Mehrwertsteuer bezahlt werden muss (= derzeit 10 Prozent Umsatzsteuer auf das Programmentgelt). Nun bin ich - nicht nur als Jurist - froh, dass diese Causa endlich dem Europäischen Gerichtshof zur weiteren Klärung vorgelegt wird, damit sodann der österreichische Verwaltungsgerichtshof darüber urteilen kann. Ich selbst sehe eine Problematik der Umsatzsteuer-Einhebung in diesem Bereich als gegeben an, da die Richtlinie über die Mehrwertsteuer in der Europäischen Union eine solche Mehrwertsteuer auf das Programmentgelt grundsätzlich für nicht zulässig erklärt. Wie erfreulich wäre es, wenn auch der EuGH diese Meinung vertreten würde, immerhin haben die Bürger/-innen durch Covid-19 und die aktuellen negativen ökonomischen Auswirkungen aufgrund der Russland-Ukraine-Krise bisher schon genug gelitten (Stichwort: Inflation). Es wird Zeit, dass die Gebührenzahler/-innen sich diese ungerechtfertigte Forderung wieder zurückholen können. Gerade in Krisenzeiten sollte sich der österreichische Staat, dem übrigens die Mehrwertsteuer zugeführt wird, solidarisch gegenüber seinen Bürger/-innen verhalten. Ich vertrete jedenfalls die Meinung, dass das Programmentgelt eine nicht steuerbare Leistung ist, da es am Kriterium der Freiwilligkeit mangelt. Ergo: Wenn eine Leistung nicht freiwillig ist, dann kann diese prinzipiell auch nicht steuerbar sein. Nun ist der EuGH am Zug.