Rechtliche Anmerkungen zum Artikel "Auch in der Krise gibt's Ärger über Airbnb" in den SN vom 9. 4. 2020:
In diesem Artikel wird u. a. dargelegt, dass die Vermietung von Zweitwohnsitzen "legal" sein könnte. Die geäußerten Rechtsmeinungen von Experten kann ich nicht teilen und halte dazu Folgendes fest:
Neben dem Covid-19-Verordnungsrecht werden auch ansatzweise raumordnungsspezifische Aspekte behandelt, sodass im Kern keine klare Abgrenzung zwischen den Abwehrmaßnahmen in Bezug auf die Corona-Krise und den raumordnungsspezifischen Belangen gezogen erscheint.
Anzumerken ist, dass Wohnungen, Zweitwohnungen etc. den (an das Melderecht anknüpfenden) Tatbestand der Unterkunftsstätte nach § 4 Abs 2 der Covid-19-ÄnderungsVO, BGBl.Nr. II Nr. 130/2020, erfüllen. Demnach ist das Betreten zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung (also zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt) untersagt. Auf die Gewerblichkeit wird nicht abgestellt. Der zitierte Beherbergungsbetrieb in diesem Artikel ist eben eine Unterkunftsstätte, sodass das Betretungsverbot gilt.
Das Betretungsverbot gilt im Übrigen auch für die angeführten Privatzimmervermietungen, weil eben auch hier eine Unterkunftsstätte vorliegt.
Aber auch in raumordnungsmäßiger Hinsicht (also unabhängig von Covid-19-Verordnungen) ist zu berücksichtigen, dass Zweitwohnungen in baurechtlicher Hinsicht Wohnungen sind, sodass auch für Zweitwohnungen der Vorbehalt des § 31b ROG 2009 (also Beschränkungen unterworfen ist) gilt. Die Privatzimmervermietung ist u. a. hier allerdings ausgenommen.
Ganz grundsätzlich gilt aber auch, dass Kurzzeitvermietungen im Wege der Online-Plattformen (z. B. Airbnb) nach der Rechtsprechung der LVwG und des VwGH in der Regel als gewerblich zu bewerten sind, sodass in diesen Fällen eine baurechtlich bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung vorliegt (eine Bewilligung setzt weiters hierfür u. a. eine entsprechende Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan voraus).
Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des OGH im Falle des Wohnungseigentums eine entsprechende Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich ist.
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