Jetzt ist es amtlich: Die Karnevalszeit dauert von Weiberfastnacht (Donnerstag vor Aschermittwoch) bis Aschermittwoch - zumindest in Köln. Das stellte das dortige Arbeitsgericht fest. Die Entscheidung geht auf die Klage einer Kellnerin zurück. Diese hatte am Freitag und am Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. In ihrem Zeugnis wollte sie vermerkt haben, dass sie auch "in der Karnevalszeit" gekellnert hatte. Für den Arbeitgeber aber zählten diese Tage nicht zur Karnevalszeit. Das Gericht gab der Klägerin recht. Zwar sei die Karnevalszeit nicht genau definiert, befanden die Richter. Im Rheinland und besonders im Kölner Raum bestehe aber kein Zweifel an der Auslegung des Begriffs.