Der Gesetzgeber ist gefordert: Ein Spagat zwischen Diskriminierung und sozialrechtlicher Notwendigkeit. Viviane Danninger
SN/fotolia-rawpixel
Symbolbild.
"Die österreichische Rechtsordnung […] und das soziale Leben gehen von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts ist." Mit dieser Aussage präzisierte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Jahr 1997 den Umstand, dass das österreichische Recht jahrzehntelang auf der ausschließlichen Annahme zweier Geschlechter aufbaute. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Verfassungsgerichtshof am 15. Juni 2018 in einer Entscheidung betont: Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, haben ein Recht auf eine ihrer ...
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