Der einschlägig Vorbestrafte soll seine 62 Jahre alte Bekannte am 23. September 2018 im Eingangsbereich des Hauses am Oberkörper gepackt und zu Boden gestoßen haben. Laut Anklage hatten die beiden einander getroffen, weil der 50-Jährige einen Ring aus der umfangreichen Schmucksammlung der Pensionistin kaufen wollte.
Nach der Attacke soll der Beschuldigte das Opfer an den Händen mit mitgebrachten Kabelbindern gefesselt und dazu gezwungen haben, sich im Badezimmer in die Wanne zu setzen. Mit Schlüsseln, die er der Frau zuvor abgenötigt haben soll, öffnete der Angeklagte mehrere Tresore im Haus. Zudem erbeutete der Mann laut Anklage aus Schmuckschatullen Gegenstände im Gesamtwert von 2.927.050 Euro. Diese Summe wurde im Urteil auf rund 700.000 Euro relativiert, die Berechnung basiert auf der Aussage eines Mithäftlings des 50-Jährigen. Dieser hatte als Zeuge angegeben, dass der Beschuldigte ihm die Tat gestanden und die Beute mit eben diesen 700.000 Euro beziffert habe. Gefunden wurden die erbeuteten Schmuckstücke bis dato nicht.
Das Opfer erlitt bei dem Überfall der Anklageschrift zufolge leichte Prellungen, Abschürfungen an den Handgelenken sowie eine Beule am Kopf. Der Verdächtige wurde am 24. September 2018 gegen 5.00 Uhr festgenommen.
In der Schöffenverhandlung stritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten ab, obwohl DNA-Spuren von ihm unter anderem am Tatort und an den verwendeten Kabelbindern gefunden worden waren. Abweichende Angaben machten er und das Opfer hinsichtlich des persönlichen Verhältnisses, das sie zueinander hatten. Während der 50-Jährige angab, eine Beziehung mit der Pensionistin gehabt zu haben, bestritt die Hauptbelastungszeugin dies vehement und sprach von "einer glatten Lüge".
Die Schöffen folgten den Angaben des Opfers, wie die vorsitzende Richterin festhielt: "Die Frau hätte keinen Grund, einen Raubüberfall zu erfinden." Bei der Strafbemessung wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Erschwerend wirkte sich der laut Richterin "besonders hohe Schaden" aus. Hinzu kam das Vorliegen von fünf einschlägigen Vorstrafen. Diese waren auch der Grund, weshalb in Anwendung von Paragraf 39 des Strafgesetzbuches das Höchststrafausmaß von zehn Jahren wegen Rückfalls auf 15 Jahre erhöht wurde. "Wann, wenn nicht hier, ist es gerechtfertigt, dass man über den Strafrahmen hinausgehen kann", stellte die Richterin in den Raum. Verteidigerin Astrid Wagner erbat drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.