Jener Terrorverdächtige, der die Causa vor das Höchstgericht gebracht hat, ist davon nicht betroffen, hieß es auf APA-Anfrage im VfGH. Er befand sich schon vor der Entscheidung nicht mehr in U-Haft und stehe derzeit vor Gericht.
Wie es in einer Aussendung des VfGH am Montag hieß, verstößt die entsprechende Bestimmung der Strafprozessordnung gegen das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) und ist daher verfassungswidrig. Die aufgehobene Bestimmung sah vor, dass zwingend Untersuchungshaft zu verhängen ist, wenn es um ein Verbrechen geht, das mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird, außer wenn alle Haftgründe (Fluchtgefahr, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr) ausgeschlossen werden können.
Nun gilt wie auch in Fällen mit geringerer Strafdrohung: Untersuchungshaft darf nur dann verhängt werden, wenn (neben anderen Voraussetzungen wie dringendem Tatverdacht) Flucht-, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bzw. Verdunkelungsgefahr vorliegen.