Einerseits wurde die Beschwerdefrist verpasst, andererseits hatte Lansky bzw. seine Kanzlei laut Höchstgericht kein Recht, den VfGH in diesem Fall anzurufen. Das hätte z.B. hinsichtlich der behaupteten falschen Klassifizierung nur jenes Organ, das die Akten übermittelt hat, in dem Fall das Justizressort.
Außerdem hatte der Anwalt bzw. seine Kanzlei Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht. Hier stellten die Verfassungsrichter fest, dass das bekämpfte Verhalten des BVT-Untersuchungsausschusses und/oder seiner Funktionäre keine Verletzung in Persönlichkeitsrechten der beschwerdeführenden Parteien bewirken kann. Die Beschwerde hatte darauf abgezielt, die Akten zu löschen.
Lansky ist mit der Causa BVT in unterschiedlicher Form verwoben. Dass Daten seiner Kanzlei in der Aliyev-Affäre vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nicht vernichtet wurden, ist einer der Ursprünge des Skandals. Lansky, der eigentlich als SPÖ-nahe gilt, war es aber auch, der das Konvolut voll unbewiesener Vorwürfe über das BVT an BMI-Generalsekretär Peter Goldgruber übergeben und damit die Razzia im Bundesamt eingeleitet hat. Im U-Ausschuss entschlug er sich fast durchgehend der Aussage, weshalb er für Jänner neuerlich geladen wurde.