Der Mann hatte vor der Geburt seines zweiten Kindes alles vorbereitet, um seine Frau einen Monat lang zu Hause zu unterstützen. So wurden etwa die unaufschiebbaren Termine als Anwalt Kanzleipartnern anvertraut. Aus der Liste der Rechtsanwälte wollte er sich allerdings nicht streichen lassen, denn während die Austragung kostenlos ist, muss man für die Wiedereintragung 300 Euro zahlen. Auch müsse man eine Wartefrist von einigen Wochen bis zur nächsten Ausschusssitzung der Kammer und zur neuerlichen Angelobung in Kauf nehmen.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse lehnte den Antrag auf den Familienzeitbonus infolge ab, da der Jurist bei einer aufrechten Mitgliedschaft in der Anwaltskammer weiterhin als erwerbstätig gilt. Der Anwalt klagte gegen den negativen Bescheid und landete beim OGH. Dieser war schließlich der Ansicht, dass es nach dem Gesetzestext genüge, wenn die Erwerbstätigkeit faktisch nicht ausgeübt werde.
Das Verfahren geht nun zurück ans Landesgericht für Zivilrechtssachen. Dieses muss noch prüfen, ob der Mann die Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit auch ohne Streichung von der Liste erkennbar gemacht hat - was laut dem Betroffenen klar der Fall war.
Das Familienressort wollte sich zum Anlassfall selbst nicht äußern, erklärte am Montag gegenüber der APA jedoch, dass man sich die Sachlage im Rahmen der laufenden Gespräche über den Papamonat ansehen werde.