Bisher gilt im Rechtsstaat Österreich: Eingesperrt wird nur, wer dazu rechtskräftig verurteilt ist. Ausnahmen: die richterlich verhängte Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht, die richterlich genehmigte Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenhausabteilung bei Selbst- oder Fremdgefährdung, die Schubhaft vor rechtskräftiger Abschiebung oder die vorübergehende Inhaftierung aus seuchenhygienischen Gründen.
Jemanden einsperren, bloß weil er theoretisch gefährlich werden könnte, ist in unserer Rechtsordnung bisher nicht vorgesehen. Und das ist auch gut so.
Die Frage, die sich in einem solchen Fall ...