SN.AT / Politik / Innenpolitik

Täter steigt ein. Versicherung steigt aus.

Fahrlässigkeit rächt sich. Bei Haushaltsversicherungen lohnt es sich, genau auf das Kleingedruckte zu achten.

Auch wenn Haus oder Wohnung gegen Einbruchsdiebstahl versichert sind, kann es im Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer ein böses Erwachen geben. Für die Haushaltsversicherung gelten neben dem Versicherungsvertragsgesetz standardisierte allgemeine Versicherungsbedingungen, nämlich die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH). Ergänzend gibt es dazu meist noch spezielle Bedingungen des jeweiligen Versicherers.

Diese Bestimmungen beinhalten viele besondere Verhaltensvorschriften, die der Versicherungsnehmer entweder vor oder auch nach einem Versicherungsfall zu befolgen hat, die sogenannten Obliegenheiten. Hält man sich nicht daran, kann das dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlt. Oft sind den Versicherungsnehmern diese Bestimmungen nicht bewusst.

Zu zwei wesentlichen Obliegenheiten, die vor Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind, mehr anhand der folgenden Sachverhalte, welche die Gerichte beschäftigten:

Fall 1: Unbekannte Täter drangen in ein von allen Personen verlassenes Reihenhaus über die Haustür ein und entwendeten wertvolle Gegenstände. Zum Zeitpunkt des Einbruchs war die Haustüre lediglich zugezogen ("ins Schloss gefallen"), jedoch nicht versperrt. Dies erleichterte den Einbrechern den unbemerkten Zutritt ganz entscheidend.

Die Haushaltsversicherung lehnte jede Leistung ab. Der Versicherungsnehmer ging vor Gericht, der Oberste Gerichtshof (OGH) gab aber der Versicherung recht.

Nach den Versicherungsbedingungen sind für den vollen Versicherungsschutz sämtliche Türen des versicherten Objekts zu versperren und alle Fenster zu verschließen, selbst wenn die Wohnung oder das Haus nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen wird. Nach dem Urteil der Höchstrichter bedeutet "Versperren" im Bezug auf Türen die aktive Betätigung des Schließmechanismus, bloßes Zuziehen der Türe reicht nicht aus. Auch ein gekipptes Fenster gilt als nicht ordnungsgemäß verschlossen. Damit hatte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen besondere schadenspräventive Verhaltensvorschriften verstoßen, der Versicherer konnte sich deshalb zu Recht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen. Deshalb immer vor dem Verlassen des Hauses alle Fenster verschließen und die Türen versperren, sonst kann es bei einem Einbruch richtig teuer werden.

Fall 2: Hier wurden von Einbrechern aus einem leer stehenden Haus zahlreiche wertvolle Gemälde entwendet. Der Versicherungsnehmer begehrte von seiner Haushaltsversicherung den Ersatz seines Schadens im sechsstelligen Eurobereich. Die Versicherung verlangte einen Schadensnachweis durch Vorlage einer Aufstellung und entsprechende Nachweise der gestohlenen Gemälde. Da der Versicherungsnehmer in eigenen Dingen sorglos war, konnte er diese nicht beibringen, weshalb die Versicherung die Ersatzleistung verweigerte.

Der Versicherungsnehmer ist aufgrund der Bestimmungen verpflichtet, über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen geeignete, fortlaufend zu aktualisierende Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren.

Diese Verzeichnisse dienen zum einen dem Schadensnachweis, zum anderen sollen sie die Fahndung nach dem Diebesgut erleichtern. Bei Bildern soll das Verzeichnis zumindest den Namen des Künstlers, das Motiv, die Größe und eine Wertangabe enthalten.

Eine Katalogisierung mittels Lichtbildern ist grundsätzlich nicht gefordert, jedoch zu empfehlen. Überdies sollten für den Wertnachweis alle Rechnungen aufbewahrt werden. Im Schadensfall sind diese Verzeichnisse samt allen weiteren Unterlagen der Versicherung vorzulegen. Lediglich ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Obliegenheiten macht den Versicherer leistungsfrei.

In all diesen Fällen gilt aber, dass sich der Versicherer auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Wolfgang Zarl ist Rechtsanwalt in Salzburg.