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Barock-Skulpturen auf dem Salzburger Kapitelplatz beschädigt: Prozess endete mit Freispruch

41-jähriger schwer alkohol- und drogenkranker Täter war zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig.

Die – derzeit in Plexiglas eingehüllten – Statuen von Neptun (mit Dreizack) und den beiden Tritonen beim Brunnen auf dem Salzburger Kapitelplatz.
Die – derzeit in Plexiglas eingehüllten – Statuen von Neptun (mit Dreizack) und den beiden Tritonen beim Brunnen auf dem Salzburger Kapitelplatz.

Barocke Skulpturen der denkmalgeschützten Pferdeschwemme am Salzburger Kapitelplatz sind am Montag das Corpus Delicti eines Strafprozesses am Landesgericht Salzburg gewesen. Ein 41-Jähriger soll darauf herumgeturnt und mit dem Dreizack des "Neptuns" zwei Armteile von "Tritonen" abgeschlagen haben. Der Schaden beträgt 7800 Euro. Der Salzburger wurde nicht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte meinte zum Vorwurf der vorsätzlichen, schweren Sachbeschädigung, es sei nicht seine Art, etwas kaputt zu machen. Er konnte sich zwar erinnern, dass er am 12. Mai 2018 um 22.00 Uhr Geld aus dem Brunnen der Pferdeschwemme fischen wollte, nicht aber an ein Herumturnen, wie ein Zeuge auf einem Foto festgehalten hatte, oder gar an eine Sachbeschädigung. "Er negiert das aber nicht", sagte sein Verteidiger und Erwachsenenvertreter, der den Schaden wiedergutmachen will. Der Beschuldigte leidet an Alkohol- und Drogensucht. Er nimmt seit 20 Jahren an einem Drogensubstitutionsprogramm teil.

Ein klinischer Psychologe und Psychotherapeut, der den 41-Jährigen begutachtete, stellte eine Zurechnungsunfähigkeit aufgrund der multiplen Erkrankungen fest - es soll auch eine Schizophrenie vorliegen. "Eine Alkohol- und Drogenabstinenz ist unwahrscheinlich", sagte der Gutachter. Richter Christian Hochhauser erklärte, der Angeklagte habe das Unrecht der Tat wegen seiner Erkrankungen nicht einsehen können und sei nicht zurechnungsfähig gewesen. Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme, nicht zurechnungsfähige Rechtsbrecher sei rechtlich nicht möglich, weil es sich bei einer Sachbeschädigung um keine "Anlass-Tat" handelt, also um kein Delikt gegen Leib und Leben. Der Freispruch ist nicht rechtskräftig, weil der Staatsanwalt keine Erklärung dazu abgegeben hat.