Der 54-jährige Salzburger kam aufgrund des Unfalls zu Sturz und verletzte sich. Der Rollstuhlfahrer war stark betrunken, wollte aber nicht ins Krankenhaus gebracht werden.

Ein 54-jähriger Salzburger fuhr am Mittwochabend mit seinem Rollstuhl und im Beisein seiner Hunde über eine Straße im Salzburger Stadtteil Lehen. Als er die Fahrbahn überquerte, kam von rechts ein bislang unbekannter Pkw-Lenker, der den Rollstuhlfahrer mit dem Außenspiegel an der rechten Schulter touchierte. Dabei kam dieser zu Sturz. Der unbekannte Lenker beging danach Fahrerflucht.
Der Rollstuhlfahrer kippte um und verletzte sich am Kopf und im Ellenbogenbereich. Der 54-Jährige konnte sich selbstständig wieder aufrichten und begab sich anschließend zu seiner Wohnadresse. Dort traf ihn eine Nachbarin vor seiner Wohnung an, die Frau alarmierte die Einsatzkräfte. Ein durchgeführter Alkomattest verlief mit 1,68 Promille positiv. Eine Einlieferung ins Krankenhaus lehnte der Mann ab.
StVO: Rollstühle sind keine Fahrzeuge
Rechtliche Konsequenzen wegen seiner Alkoholisierung hat der 54-Jährige vermutlich nicht zu erwarten. In der österreichischen Straßenverkehrsordnung sind Rollstühle grundsätzlich nicht als Fahrzeuge definiert. Im Paragraf 2 der StVO heißt es dazu: "Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte."
Schmerzensgeld ist möglich
Der ÖAMTC verweist zudem in Zusammenhang mit Fahrerfluchtunfällen auf den sogenannten Verkehrsopferfonds beim österreichischen Versicherungsverband hin. Wer bei einem Unfall körperliche Verletzungen erleidet und der Verursacher sich aus dem Staub gemacht hat, kann beim Versicherungsverband Ansprüche geltend machen. Selbstredend, dass die reklamierten Verletzungen auch ärztlich bestätigt sein müssen. Die Verweigerung der Untersuchung wie im aktuellen Fall ist hier nicht hilfreich.
Quelle: SN
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