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OGH erklärt weitere Klauseln bei Laudamotion für unzulässig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vier Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Billigfluglinie Laudamotion für unzulässig erklärt. Bei den beanstandeten Klauseln ging es unter anderem um Haftungsfragen, schrieb der Verein für Konsumenteninformationen (VKI), der das Verfahren gegen die Fluglinie im Auftrag des Sozialministeriums geführt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte bereits zuvor 19 Laudamotion-Klauseln für gesetzeswidrig befunden.

Vier weitere Klauseln unzulässig
Vier weitere Klauseln unzulässig

Eine der unzulässigen Klauseln ermöglichte es der Fluglinie, die auf der Buchungsbestätigung angegebenen Flugzeiten bis zum tatsächlichen Reisedatum zu ändern. Der OGH sah darin ein unzulässiges einseitiges Leistungsänderungsrecht der Fluglinie. Bei zwei weiteren Klauseln ging es um Haftungseinschränkungen bei der Gepäckbeförderung und bei Schäden bei Körperverletzungen. Die Klauseln würden Kundinnen und Kunden einen unrichtigen Eindruck ihrer Rechtsposition vermitteln und könnten sie dadurch von der Durchsetzung ihrer Rechte abhalten, so der VKI in einer Aussendung am Montag. Damit würden die Klauseln dem Transparenzgebot widersprechen.

Laut OGH ebenfalls intransparent sei eine Klausel, die regeln sollte, welche Bestimmungen Vorrang haben, wenn es Widersprüche zwischen den Beförderungsbedingungen von Laudamotion und gewissen Regelungen der Eigentümergesellschaft Ryanair gibt. Damit obliege es dem Verbraucher einzuschätzen, ob Widersprüche vorliegen, um festzustellen, welche Regelung tatsächlich gelte, so der OGH. Die Klausel sei deshalb unzulässig.

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