Eine der unzulässigen Klauseln ermöglichte es der Fluglinie, die auf der Buchungsbestätigung angegebenen Flugzeiten bis zum tatsächlichen Reisedatum zu ändern. Der OGH sah darin ein unzulässiges einseitiges Leistungsänderungsrecht der Fluglinie. Bei zwei weiteren Klauseln ging es um Haftungseinschränkungen bei der Gepäckbeförderung und bei Schäden bei Körperverletzungen. Die Klauseln würden Kundinnen und Kunden einen unrichtigen Eindruck ihrer Rechtsposition vermitteln und könnten sie dadurch von der Durchsetzung ihrer Rechte abhalten, so der VKI in einer Aussendung am Montag. Damit würden die Klauseln dem Transparenzgebot widersprechen.
Laut OGH ebenfalls intransparent sei eine Klausel, die regeln sollte, welche Bestimmungen Vorrang haben, wenn es Widersprüche zwischen den Beförderungsbedingungen von Laudamotion und gewissen Regelungen der Eigentümergesellschaft Ryanair gibt. Damit obliege es dem Verbraucher einzuschätzen, ob Widersprüche vorliegen, um festzustellen, welche Regelung tatsächlich gelte, so der OGH. Die Klausel sei deshalb unzulässig.