Zum Leserbrief von Herrn Dr. Michael J. Mayr aus Anif ("Statt Abzocke sollte Gemeinwohl gelten") eine kleine Ergänzung, die im geschilderten Fall entscheidend ist:
Besitzstörungsklagen verfallen nach 30 Tagen ab Bekanntwerden der Besitzstörung und des Störers, müssen also innerhalb der genannten Frist bei Gericht eingebracht sein. Wenn die Besitzstörungsklage erst - wie im erwähnten Leserbrief ausgeführt - etwa vier Monate nach dem behaupteten Vorfall angedroht wird, sollte das eigentlich kein Grund für Besorgnis mehr sein. Die Klage wäre - sollte sie überhaupt noch eingereicht werden - präkludiert.