Leserbrief

Besitzstörungsklage ist nur binnen 30 Tagen möglich


Zum Leserbrief von Herrn Dr. Michael J. Mayr aus Anif ("Statt Abzocke sollte Gemeinwohl gelten") eine kleine Ergänzung, die im geschilderten Fall entscheidend ist:

Besitzstörungsklagen verfallen nach 30 Tagen ab Bekanntwerden der Besitzstörung und des Störers, müssen also innerhalb der genannten Frist bei Gericht eingebracht sein. Wenn die Besitzstörungsklage erst - wie im erwähnten Leserbrief ausgeführt - etwa vier Monate nach dem behaupteten Vorfall angedroht wird, sollte das eigentlich kein Grund für Besorgnis mehr sein. Die Klage wäre - sollte sie überhaupt noch eingereicht werden - präkludiert.

Dr. Gabriel F. Kocher, 5600 St. Johann

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