Der Rechnungshof hat festgestellt, dass bei der Satzung der Salzburg AG die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht, wodurch die Preispolitik satzungskonformes Verhalten wäre. Sie entspräche dem grundlegenden Ziel einer Aktiengesellschaft, den Bestand des Unternehmens zu sichern und bestmögliche Ergebnisse zu erwirtschaften.
Das Aktiengesetz verpflichtet den Vorstand, die Interessen der AG zu wahren, er unterliegt dabei weder Weisungen durch die Hauptversammlung noch Aufsichtsrat. Sollte diese Obliegenheit verletzt werden, drohen Schadenersatz-Ansprüche.
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben konnten weder Vorstand noch Aufsichtsrat verhindern, dass die Stromkunden im Vorjahr nolens volens einen Gewinn von 131 Millionen Euro finanzieren mussten.
Die allgemeine Empörung über die hohen Strompreise trifft daher die falschen: Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) - hier die Satzungen der Salzburg-AG. Wer die einst beschlossen oder versäumt hat, eine die Interessen der Stromkunden an erster Stelle setzende Neufassung zu veranlassen, der sollte sich der Verantwortung stellen.