Ja, gleich vorweg sei festgestellt: Man muss froh sein, dass uns dieser auf elf Tage anberaumte Strafprozess, der beweisen sollte, dass sich Wöginger der Anstiftung zum Amtsmissbrauch schuldig gemacht habe, erspart bleibt. Welch gigantischer Aufwand und wofür! Die Fakten waren nie strittig. Wöginger steht, seit dieser rechtswidrige Vorstandsbestellungsvorgang beim Finanzamt Braunau publik geworden ist, im Zwielicht und am Pranger - mit enormem Schaden für seine Partei.
Es gibt im Strafgesetzbuch den Tatbestand der verbotenen Intervention (§
308 StGB), der aber im vorliegenden Fall wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals (Forderung eines Vermögensvorteiles) nicht anwendbar war. Hätte da nicht die logische Konsequenz sein müssen: kein strafrechtlicher Tatbestand und folglich auch kein Strafverfahren! Die WKStA hatte sich für einen anderen Weg entschieden, nämlich Wögingers Intervention als strafbare Bestimmung zum Amtsmissbrauch zu werten.
Nüchtern betrachtet, wäre dies ein Strafverfahren mit sehr ungewissem Ausgang gewesen, bei dem, wenn der Anklage kein Erfolg beschieden gewesen wäre, insbesondere die Justiz zu den Verlierern gezählt hätte.
Anzumerken ist ferner, dass die Malversationen, die zur Bestellung des mindergeeigneten Bewerbers geführt hatten, alle im Bundesministerium für Finanzen vollzogen worden waren, und zwar über Betreiben des damaligen Generalsekretärs Thomas Schmid. Ihm aber hat die WKStA Kronzeugenstatus zuerkannt und damit Straffreiheit in Aussicht gestellt. Wenn dies nicht die größte Merkwürdigkeit in dem ganzen Geschehen ist!
Abschließend sei bemerkt, dass der Umstand, dass Wöginger nun für seine Intervention ein Bußgeld von 44.000 Euro bezahlen muss, sogar die generalpräventive Wirkung haben könnte, Politiker von unbedachten Interventionen abzuhalten.