Benutzer:Karl Irresberger/Oberösterreichisches Landesrecht
Allgemeines
Für das oberösterreichische Landesrecht gilt in allgemeiner Hinsicht sinngemäß dasselbe wie für das Salzburger Landesrecht.
Zugänglichkeit im Internet
Da im Landesgesetzblatt zwar Stammfassungen und Änderungen der Rechtsvorschriften, aber nicht das aus den Änderungen folgende Ergebnis, die konsolidierte (geltende) Fassung einer Rechtsvorschrift wiedergegeben sind, werden die jeweils geltenden Fassungen der Rechtsvorschriften des Landes auch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Applikation "Landesrecht Oberösterreich", (jedoch ohne Richtigkeitsgewähr) zugänglich gemacht (hat man dort eine Rechtsvorschrift getroffen, so kann dann mit dem in der jeweiligen Zeile ganz rechts stehenden §-Symbol die geltende Fassung aufrufen; das gilt auch für die unten erwähnten, zum RIS verlinkenden Informationsangebote).
Außerdem bestehen, teils auf dem RIS aufbauend und komfortabler als dieses, insbesondere folgende Informationsangebote
insbesondere auch Verordnungen des Landeshauptmanns
Im Index des oberösterreichischen Landesrechts werden die Verordnungen des Landeshauptmannes – die zumeist nicht aufgrund von Landesgesetzen, sondern auf Grund von Bundesgesetzes ergangen sind (und damit aus verfassungsrechtlicher Sicht gar nicht Landesrecht sind), – nicht von den Verordnungen der Landesregierung getrennt ausgewiesen. Sie sind hier gesondert abfragbar:
- Verordnungen betreffend das Amt der Landesregierung
- Verordnungen nach dem Wasserrechtsgesetz
- Gewerberechtliche Verordnungen
- Verordnungen über Angelegenheiten des Baurechts, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen
- Verordnungen nach anderen Bundesgesetzen
- Verordnungen nach diversen Landesgesetzen