Salzburger Landesrecht

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Das Landesrecht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften des Landes.

Allgemeines

Normalerweise wird das Landesrecht durch Organe des Landes erzeugt, ausnahmsweise durch Akte des Bundesverfassungsgesetzgebers, indem dieser andere Rechtsvorschriften zu Rechtsvorschriften des Landes erklärt (Rechtsüberleitung[1]).

Die oberste Stufe des Landesrechts bildet das Landesverfassungsrecht, gefolgt von den einfachen (d. h. nicht im Verfassungsrang stehenden) Landesgesetzen' und den Verordnungen der Landesorgane.

Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede Landesbehörde) berechtigt, aufgrund der Gesetze in ihrem Wirkungsbereich Verordnungen zu erlassen.

Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die Landesregierung, weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden[2]. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht.

Der Landeshauptmann erlässt Verordnungen zumeist nicht als Organ des Landes, sondern als Bundesorgan (sogenannte mittelbare Bundesverwaltung). Diese seine Verordnungen gehören daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Landesrecht; da sie jedoch im Landesgesetzblatt kundgemacht werden und nur im Landesgebiet Geltung besitzen, werden sie in praktischer Hinsicht oft zum Landesrecht gerechnet.

Da die Bundesverfassung viele wichtige Kompetenzen dem Bund zuweist, verbleiben als Schwerpunkte des Landesrechts die Gebiete der Landes- und Gemeindeorganisation, des Landes- und Gemeindedienstrechts, des Baurechts, des Raumordnungsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagd- und des Fischereirechts.

Quelle des Salzburger Landesrechts ist in erster Linie das Salzburger Landesgesetzblatt, da dieses zur Kundmachung u. a. der Landesgesetze und (in der Regel) der Verordnungen der Landesregierung bestimmt ist. Daneben dient die Salzburger Landeszeitung der Kundmachung von Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, nach einzelnen Landesgesetzen auch von Verordnungen der Landesregierung.

Zugänglichkeit im Internet

Da im Landesgesetzblatt zwar Stammfassungen und Änderungen der Rechtsvorschriften, aber nicht das aus den Änderungen folgende Ergebnis, die konsolidierte (geltende) Fassung einer Rechtsvorschrift wiedergegeben sind, werden die jeweils geltenden Fassungen der Rechtsvorschriften des Landes auch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Applikation "Landesrecht Salzburg", (jedoch ohne Richtigkeitsgewähr) zugänglich gemacht.

Eine (alphabetisch sortierte, klickbare) Liste der ("§ 0-Dokumente" der) geltenden Landesgesetze erhält man unter den Weblinks dieses Artikels (und kann dann mit dem in der jeweiligen Zeile ganz rechts stehenden §-Symbol die geltende Fassung aufrufen).

Insbesondere auch von "Vorstufen"

Für rechtlich Interessierte sind auch die Vorstufen werdender oder bereits existierender Rechtsvorschriften von Interesse:

Die erste nach außen in Erscheinung tretende Vorstufe eines Landesgesetzes ist meist ein Begutachtungsentwurf, d. h. ein Entwurf, der mit der Einladung zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Begutachtungsentwürfe zu Gesetzen und Verordnungen sind auf der unter den Weblinks angegebenen Webseite zugänglich und werden auf Wunsch auch mit einem "Newsletter" elektronisch zugesendet.

Im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren sind die weiteren Stufen:

  • Gesetzesvorschlag: Regierungsvorlage oder Initiativantrag
  • Ausschussbericht (mit Beschlussempfehlung)
  • Gesetzesbeschluss des Landtages

Begutachtungsentwürfe, Regierungsvorlagen, Ausschussberichte und meist auch Initiativanträge sind mit Erläuterungen (gedacht für den Landtag, interessant aber auch für die Rechtsanwender) versehen. Bei Regierungsvorlagen, Ausschussberichten und Initiativanträgen spricht man in diesem Zusammenhang von (parlamentarischen oder Gesetzes-) Materialien. Materialien der laufenden Gesetzgebungssession können auf der Homepage des Landes abgefragt werden. Die Materialien zu geltenden Landesgesetzen (genauer: zu den Stammfassungen und den Novellen) sind im Applikation "Landesrecht Salzburg"[3] in den "§ 0-Dokumenten", zum Teil mit Links zu den entsprechenden Dokumenten, verzeichnet.

Eine nützliche Link-Zusammenstellung findet sich auch in der Applikation "Landesrecht Salzburg" (dort in der rechten Info-Box).

Systematik (mit Weblinks zum RIS und zu anderen Artikeln)

Die Salzburger Rechtsvorschriften werden für die Zwecke der Rechtsinformation in 22 "Indexgruppen"[4] gegliedert (die externen Links verweisen jeweils auf die Applikation "Landesrecht Salzburg"):

Landesverfassung und Landesverwaltung (Indexgruppe 1)

Gemeindewesen (Indexgruppe 2)

Raumordnung und Bauwesen (Indexgruppe 3)

Straßen und Wege (Indexgruppe 4)

Land- und Forstwirtschaft (Indexgruppe 5)

Grundverkehr (Indexgruppe 6)

Jagd und Fischerei (Indexgruppe 7)

Natur- und Tierschutz (Indexgruppe 8)

Heilvorkommen und Kurorte (Indexgruppe 9)

Sanitätswesen und Umweltschutz (Indexgruppe 10)

Krankenanstalten (Indexgruppe 11)

Sozialwesen und Jugendschutz (Indexgruppe 12)

Schul- und Erziehungswesen (Indexgruppe 13)

Sport (Indexgruppe 14)

Fremdenverkehr (Indexgruppe 15)

Veranstaltungswesen (Indexgruppe 16)

Energieversorgung (Indexgruppe 17)

Feuerpolizei und Feuerwehr (Indexgruppe 18)

Dienstrecht (Indexgruppe 19)

Förderungs- und Fondswesen (Indexgruppe 20)

Abgabenwesen (Indexgruppe 21)

Verordnungen des Landeshauptmannes (Indexgruppe 22)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Geschehen zB 1920 (Übergangsgesetz 1920), 1925 (Übergangsnovelle 1925) und 1945 (Inkraftsetzung in Österreich eingeführter reichsdeutscher Vorschriften als Bundes- bzw. eben als Landesrecht durch das Rechts-Überleitungsgesetz). Nach einem jüngeren Rechtsüberleitungsakt steht zB das Wohnbauförderungsgesetz 1968 (mit Ausnahmen und mittlerweile erfolgten Änderungen) seit 1984 als Salzburger Landesgesetz in Geltung.
  2. Das sind die Bezirkshauptmannschaften und der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg, wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern als Organ des Bundes oder des Landes tätig wird.
  3. RIS, Applikation "Landesrecht Salzburg"
  4. Grundlage "Index - Landesrecht Salzburg.
  5. Salzburger Ehrenzeichengesetz im RIS