Erzbischöfliches Diözesan- und Metropolitangericht Salzburg
Das Erzbischöfliche Diözesan- und Metropolitangericht Salzburg ist
- Diözesangericht für die Erzdiözese Salzburg und
- Metropolitangericht für die (übrigen Diözesen der) Kirchenprovinz Salzburg.
Es übt die geistliche Gerichtsbarkeit erster Instanz für die Erzdiözese und die geistliche Gerichtsbarkeit zweiter Instanz gegenüber den (auch als „Offizialate“ bezeichneten) Diözesangerichten der übrigen Diözesen der Kirchenprovinz aus.
Zuständigkeiten
Die Katholische Kirche beansprucht aus eigenem und ausschließlichem Recht, d.h. unter Ausschluß jeder anderen irdischen Gewalt, die Zuständigkeit
- in allen Streitsachen, die geistliche (z.B. Sakramente) oder damit zusammenhängende Sachen (z.B. Kirchen) betreffen;
- in Strafsachen aufgrund äußerer Übertretung kirchlicher Gesetze;
- in Sachen, bei denen es aufgrund sündhafter Handlungen um die Feststellung von Schuld und um die Verhängung von Kirchenstrafen geht.[1][2]
Zweck der kirchlichen Gerichtsbarkeit sind die Klärung zweifelhafter Rechtsverhältnisse, der Schutz gefährdeter Rechte und die Ahndung von Rechtsverletzungen. Sie wird von Gerichtsorganen im ordentlichen Prozeß ausgeübt. Die Richter sind persönlich und sachlich unabhängig, allein dem Gesetz unterworfen und weisungsunabhängig. Die kirchliche Gerichtsbarkeit der Kirche wird von der Republik Österreich anerkannt.[2] Der Schwerpunkt der Entscheidungstätigkeit liegt bei einem bestimmten Sakrament, genauer bei den Ehesachen,[3] und zwar im Wesentlich bei Verfahren, in denen ein Eheteil die Annullierung einer kirchlichen Ehe anstrebt.
Instanzenzug
Wie eingangs ausgeführt, ist das Gericht erster Instanz für den Bereich der Erzdiözese und zweite Instanz für die übrige Kirchenprovinz. Soweit aber das Salzburger Gericht erste Instanz ist, erfüllt das Erzbischöfliche Diözesan- und Metropolitangericht Wien den Bedarf nach einer zweiten Instanz. Gleichsinnig ist das Salzburger Gericht zweite Instanz, wo das Wiener Gericht erste Instanz ist.[4]
Zusammensetzung
Gerichtspersonal
Zum Personal des Gerichts gehören[5]
- der Gerichtsvikar (ein Bischofsvikar, dem die gerichtlichen Befugnisse des (Erz‑)bischofs übertragen sind) und Erzbischöfliche Offizial (also der Gerichtsvorsteher, der ein Priester mit profunden Kenntnissen des Kirchenrechts sein muss)[6];
- der Erzbischöfliche Vizeoffizial (oder auch deren zwei[7]);
- der Kanzleileiter – ein Diözesanrichter (der kein Priester sein muss);
- ein (weiterer) Diözesanrichter (der kein Priester sein muss);
- ein Sekretariat mit zwei Erzbischöflichen Notaren.
Ehebandverteidiger
Eine Sonderstellung hat der Ehebandverteidiger. Ihm kommt nicht richterliche Unparteilichkeit zu, viehmehr ist er Verfahrenspartei und hat er von Amts wegen die Aufgabe, in Eheverfahren alles vorzubringen, was für die Gültigkeit der Ehe spricht, also die angefochtene Ehe zu verteidigen.[3]
Quellen, Anmerkungen
- ↑ can. 1401 des Codex Iuris Canonici
- ↑ 2,0 2,1 eds.at: Das kirchliche Gerichtswesen im Allgemeinen
- ↑ 3,0 3,1 eds.at: Erzbischöfliches Diözesan- und Metropolitangericht Salzburg > Eheverfahren
- ↑ eds.at: Diözesangerichte Österreichs
- ↑ eds.at: Erzbischöfliches Diözesan- und Metropolitangericht Salzburg > Mitarbeiter
- ↑ Siehe den Wikipedia-Artikel „Offizial“
- ↑ So der Fall gemäß der Verlautbarung 35/2023 des Verordnungsblatts der Erzdiözese Salzburg.