Benutzer:Karl Irresberger/Steiermärkisches Landesrecht
Das Steiermärkische Landesrecht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.
Allgemeines
Normalerweise wird das Landesrecht durch Organe des Landes erzeugt, ausnahmsweise durch Akte des Bundesverfassungsgesetzgebers, indem dieser andere Rechtsvorschriften zu Rechtsvorschriften des Landes erklärt (Rechtsüberleitung[1]).[2]
Die oberste Stufe des Landesrechts bildet das Landesverfassungsrecht, kurz: die Landesverfassung, gefolgt von den einfachen (d.h.: nicht im Verfassungsrang stehenden) Landesgesetzen und den Verordnungen der Landesorgane.
Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede Landesbehörde) berechtigt, aufgrund der Gesetzes in ihrem Wirkungsbereich Verordnungen zu erlassen.
Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die Landesregierung, weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden[3]. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht.
Der Landeshauptmann erlässt Verordnungen zumeist nicht als Organ des Landes, sondern als Bundesorgan (sogenannte mittelbare Bundesverwaltung). Diese seine Verordnungen gehören daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Landesrecht; da sie jedoch im Landesgesetzblatt kundgemacht werden und nur im Landesgebiet Geltung besitzen, werden sie in praktischer Hinsicht oft zum Landesrecht gerechnet.
Da die Bundesverfassung viele wichtige Kompetenzen dem Bund zuweist, verbleiben als Schwerpunkte des Landesrechts die Gebiete der Landes- und Gemeindeorganisation, des Landes- und Gemeindedienstrechts, des Baurechts, des Raumordnungsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagd- und des Fischereirechts.
Quelle des Steiermärkischen Landesrechts ist in erster Linie das "Landesgesetzblatt für die Steiermark",da dieses zur Kundmachung ua. der Landesgesetze und (in der Regel) der Verordnungen der Landesregierung bestimmt ist. Daneben dient die "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" der Kundmachung von Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, nach einzelnen Landesgesetzen auch von Verordnungen der Landesregierung.[4]
Zugänglichkeit im Internet
Da im Landesgesetzblatt zwar Stammfassungen und Änderungen der Rechtsvorschriften, aber nicht das aus den Änderungen folgende Ergebnis, die konsolidierte (geltende) Fassung einer Rechtsvorschrift wiedergegeben sind, werden die jeweils geltenden Fassungen der Rechtsvorschriften des Landes auch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Applikation "Landesrecht Steiermark", (jedoch ohne Richtigkeitsgewähr) zugänglich gemacht.
insbesondere auch von "Vorstufen"
Für rechtlich Interessierte sind auch die Vorstufen werdender oder bereits existierender Rechtsvorschriften von Interesse:
Die erste nach außen in Erscheinung tretende Vorstufe eines Landesgesetzes ist meist ein Begutachtungsentwurf, dh. ein Entwurf, der mit der Einladung zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Begutachtungsentwürfe zu Gesetzen und Verordnungen sind auf der Plattform Landesrecht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zugänglich.
Im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren sind die weiteren Stufen:
- Gesetzesvorschlag: Regierungsvorlage oder Initiativantrag
- Ausschussbericht (mit Beschlussempfehlung)
- Gesetzesbeschluss des Landtages
Begutachtungsentwürfe, Regierungsvorlagen, Ausschussberichte und meist auch Initiativanträge sind mit Erläuterungen (gedacht für den Landtag, interessant aber auch für die Rechtsanwender) versehen. Bei Regierungsvorlagen, Ausschussberichten und Initiativanträgen spricht man in diesem Zusammenhang von (parlamentarischen oder Gesetzes-) Materialien. Materialien der laufenden Gesetzgebungssession können auf der unter Datenbank des Landtagsabgefragt werden. Die Materialien zu geltenden Landesgesetzen (genauer: zu den Stammfassungen und den Novellen) sind im RIS, Applikation "Landesrecht Steiermark", zum Teil mit Links zu den entsprechenden Dokumenten, in den jeweiligen Gesetzesdokumenten angeführt.
Auf der genannten Internetseite findet sich auch eine nützliche Link-Zusammenstellung (dort: rechte Info-Box).
Systematik (mit Weblinks zum RIS)
Die Steiermärkischen Rechtsvorschriften werden für die Zwecke der Rechtsinformation in 190 "Indexgruppen"[5] gegliedert (die externen Links verweisen jeweils auf das RIS, Applikation "Landesrecht Steiermark"):
0 Verfassungs- und Organisationsrecht
- 0001 Landesverfassung
- 0002 Landesregierung
- 0004 Amt der Landesregierung
- 0005 Rechtsbereinigung
- 0010 Landtag
- 0012 Landesrechnungshof
- 0015 Unabhängiger Verwaltungssenat
- 0020 Auskunft
- 0030 Bezüge
- 0060 Volksrechte
- 0110 Staatsgrenze
- 0111 Landesgrenze
- 0150 Bezirk
- 0190 Landkreisvermögen
- 0300 Landtagswahl
- 0301 Parteienförderung
- 0310 Wahlpflicht
- 0350 Gemeindewahl
- 0500 Wappen
- 0520 Landesehrenzeichen, Orden
- 0540 Ehrenzeichen, Verdienstkreuz
- 0600 Notifikation
- 0700 Kundmachung
- 0805 Gerichtsbezirk
- 0900 Datenschutz
1 Gemeinderecht
- 1000 Gemeindeordnung
- 1010 Stadtrecht
- 1030 Gemeindegebiet
- 1050 Gemeindevermittlungsämter
- 1100 Gemeindehaushalt
- 1600 Gemeindeverbände
2 Dienstrecht
- 2001 Personalvertretung
- 2030 Arbeitsplatzsicherung, Waffenübung
- 2040 Mutterschutz
- 2060 Gleichbehandlung
- 2070 Bedienstetenschutz
- 2200 Landesbedienstete
- 2400 Gemeindebedienstete
- 2450 Bedienstete der Stadt Graz
- 2600 Lehrer
- 2610 Land- und forstwirtschaftliche Lehrer
- 2650 Kindergärtner(innen), Erzieher
- 2700 Ersatzforderungen
3 Finanzrecht
- 3100 Währungsunion
- 3200 Landesumlage
- 3210 Landeshaushalt
- 3320 Konsultationsmechanismus, Stabilitätspakt
- 3370 Bürgschaften
- 3400 Abgabenordnung
- 3610 Rundfunkabgabe
- 3700 Benützungsabgabe
- 3701 Getränkeabgabe, Speiseeisabgabe
- 3702 Hundeabgabe
- 3703 Lustbarkeitsabgabe
- 3704 Ankündigungsabgabe
- 3705 Anzeigenabgabe
- 3706 Parkgebühr
- 3710 Jagdabgabe
- 3712 Versteigerungsabgabe
- 3715 Kanalabgabe
- 3716 Wasserleitungsbeitrag
- 3721 Grundsteuerbefreiung
- 3730 Fremdenverkehrsabgabe
- 3740 Kurabgabe
- 3800 Verwaltungsabgaben
- 3850 Überwachungsgebühren
- 3860 Kommissionsgebühren
- 3900 Landes-Hypothekenbank
4 Innere Verwaltung
- 4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung
- 4005 Sittlichkeitspolizei
- 4007 Haustorsperre
- 4010 Straßenpolizei, Nachtfahrverbot
- 4050 Bundesgendarmerie
- 4060 Bundespolizeibehörden
- 4080 Verwaltungsstrafgesetz, Strafgelder
- 4100 Fremdenrecht
- 4150 Passwesen
- 4200 Staatsbürgerschaft
- 4210 Personenstandswesen
- 4300 Medienrecht
- 4400 Feuerwehr
- 4410 Feuerpolizei, Kehrordnung
- 4450 Katastrophenhilfe, Alarm, Warnung
- 4600 Jugendschutz, Jugendförderung
- 4650 Sammlungen
- 4700 Stiftungen, Fonds
- 4800 Statistik
5 Kulturrecht
- 5010 Schulaufsichtsbehörden
- 5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen
- 5025 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
- 5030 Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung
- 5050 Schulerhaltung
- 5060 Hort, Kindergarten
- 5080 Berufsschule
- 5100 Forschung, Wissenschaft
- 5301 Kulturförderung
- 5350 Landeskommission
- 5500 Naturschutz, Baumschutz
- 5505 Nationalpark
- 5510 Höhlen
- 5520 Bergwacht, Naturwacht
- 5521 Wegefreiheit
- 5530 Geländefahrzeuge
- 5550 Artenschutz
- 5710 Sport
6 Land- und Forstwirtschaft
- 6000 Landwirtschaftskammer
- 6020 Landarbeiterkammer
- 6040 Landarbeitsrecht
- 6075 Agrarbehörden
- 6100 Landwirtschaftsförderung
- 6110 Saatgut
- 6120 Feldschutz, Kulturwachen
- 6130 Pflanzenschutz
- 6150 Weinbau
- 6160 Bodenschutz, Klärschlamm
- 6300 Tierzucht, Rinderzucht
- 6320 Bienenzucht
- 6350 Tierschutz
- 6400 Tierseuchen, Veterinärpolizei
- 6405 Fleischuntersuchung
- 6440 Tierkörperverwertung, Tiermaterialien
- 6500 Jagd, Wild
- 6550 Fischerei
- 6610 Wald- und Weideservituten
- 6620 Güter- und Seilwege
- 6630 Alm, Weide
- 6645 Landwirtschaftliches Siedlungswesen
- 6650 Flurverfassung
- 6700 Wald, Forst
- 6705 Förster
- 6800 Grundverkehr
- 6930 Wasserversorgung, Schutz- und Schongebiete
- 6950 Gewässeraufsicht
7 Wirtschaftsrecht
- 7000 Gastgewerbe, Sperrzeiten
- 7001 Taxigewerbe, Gelegenheitsverkehr
- 7002 Rauchfangkehrergewerbe
- 7003 Bestattergewerbe
- 7010 Ladenschluss, Öffnungszeiten
- 7015 Wochenendruhe
- 7025 Warenbestellungen, Verteiler
- 7030 Buchmacher, Totalisateur
- 7045 Buschenschank
- 7050 Schischule
- 7051 Bergführer, Schiführer
- 7055 Tanzschule
- 7060 Kino, Lichtspiel
- 7070 Veranstaltung, Theater
- 7200 Beschaffung, Vergabe
- 7300 Wirtschaftsförderung
- 7320 Arbeitsförderung
- 7400 Tourismus, Fremdenverkehr
- 7800 Elektrizität
- 7810 Starkstromwege
8 Boden-, Bau- und Verkehrsrecht
- 8000 Raumordnung
- 8010 Raumordnungsvereinbarungen
- 8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz
- 8050 Umweltschutz
- 8100 Smogalarm, Luftreinhaltung, Immission
- 8200 Bauordnung
- 8204 Baugrundstücke
- 8205 Baustoffe
- 8206 Energieeinsparung
- 8210 Heizungs- und Feuerungsanlagen
- 8220 Aufzug
- 8230 Kanalisation
- 8240 Abfall, Müll
- 8280 Gas
- 8300 Wohnbauförderung
- 8303 Wohnbauförderungsgesetze, Bund
- 8304 Wohnhaussanierungsgesetze, Bund
- 8500 Straßen
- 8710 Schifffahrt
- 8750 Luftfahrt
- 8800 Kraftfahrwesen
9 Sozial- und Gesundheitsrecht
- 9100 Hausbesorger
- 9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe
- 9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld
- 9270 Jugendwohlfahrt
- 9400 Sanitätsdienst, Sprengelärzte
- 9405 Ärztekammer
- 9420 Hebammen
- 9430 Rettung, Hubschrauberdienst
- 9440 Krankenanstalten
- 9445 Patientenrechte, Patientenvertretung
- 9470 Bäderhygiene
- 9480 Leichenbestattung
- 9490 Lebensmittel
- 9495 Strahlenschutz
- 9600 Heilvorkommen, Kurortewesen
insbesondere auch Verordnungen des Landeshauptmanns
Im Index des steiermärkischen Landesrechts werden die Verordnungen des Landeshauptmannes – die zumeist nicht aufgrund von Landesgesetzen, sondern auf Grund von Bundesgesetzes ergangen sind (und damit aus verfassungsrechtlicher Sicht gar nicht Landesrecht sind), – nicht von den Verordnungen der Landesregierung getrennt ausgewiesen. Sie sind hier gesondert abfragbar:
Siehe auch
- Artikel Salzburger Landesrecht
- Artikel Oberösterreichisches Landesrecht
Weblinks
- Plattform Landesrecht (Land Steiermark)
- Landesgesetzblatt für die Steiermark
- Datenbank des Landtags (Materialien)
- Artikel "Landesrecht", Abschnitt "Österreich", auf Wikipedia
- Grazer Gemeindeverordnungen im RIS
Fußnoten
- ↑ Geschehen zB 1920 (Übergangsgesetz 1920), 1925 (Übergangsnovelle 1925) und 1945 (Inkraftsetzung in Österreich eingeführter reichsdeutscher Vorschriften als Bundes- bzw. eben als Landesrecht durch das Rechts-Überleitungsgesetz.)
- ↑ Einige solcher Rechtsvorschriften sind im Gesetz vom 19. Mai 1998 zur Bereinigung des Landesrechtes (Rechtsbereinigungsgesetz), LGBl. Nr. 71/1998, genannt.
- ↑ Das sind die Bezirkshauptmannschaften und der Magistrat der Landeshauptstadt Graz, wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern des Bundes oder des Landes tätig wird.
- ↑ Siehe dazu das Steiermärkische Kundmachungsgesetz.
- ↑ Grundlage: Index des Steiermärkischen Landesrechts.