Benutzer:Karl Irresberger/Steiermärkisches Landesrecht

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Das Steiermärkische Landesrecht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.

Allgemeines

Normalerweise wird das Landesrecht durch Organe des Landes erzeugt, ausnahmsweise durch Akte des Bundesverfassungsgesetzgebers, indem dieser andere Rechtsvorschriften zu Rechtsvorschriften des Landes erklärt (Rechtsüberleitung[1]).[2]

Die oberste Stufe des Landesrechts bildet das Landesverfassungsrecht, kurz: die Landesverfassung, gefolgt von den einfachen (d.h.: nicht im Verfassungsrang stehenden) Landesgesetzen und den Verordnungen der Landesorgane.

Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede Landesbehörde) berechtigt, aufgrund der Gesetzes in ihrem Wirkungsbereich Verordnungen zu erlassen.

Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die Landesregierung, weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden[3]. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht.

Der Landeshauptmann erlässt Verordnungen zumeist nicht als Organ des Landes, sondern als Bundesorgan (sogenannte mittelbare Bundesverwaltung). Diese seine Verordnungen gehören daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Landesrecht; da sie jedoch im Landesgesetzblatt kundgemacht werden und nur im Landesgebiet Geltung besitzen, werden sie in praktischer Hinsicht oft zum Landesrecht gerechnet.

Da die Bundesverfassung viele wichtige Kompetenzen dem Bund zuweist, verbleiben als Schwerpunkte des Landesrechts die Gebiete der Landes- und Gemeindeorganisation, des Landes- und Gemeindedienstrechts, des Baurechts, des Raumordnungsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagd- und des Fischereirechts.

Quelle des Steiermärkischen Landesrechts ist in erster Linie das "Landesgesetzblatt für die Steiermark",da dieses zur Kundmachung ua. der Landesgesetze und (in der Regel) der Verordnungen der Landesregierung bestimmt ist. Daneben dient die "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" der Kundmachung von Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, nach einzelnen Landesgesetzen auch von Verordnungen der Landesregierung.[4]

Zugänglichkeit im Internet

Da im Landesgesetzblatt zwar Stammfassungen und Änderungen der Rechtsvorschriften, aber nicht das aus den Änderungen folgende Ergebnis, die konsolidierte (geltende) Fassung einer Rechtsvorschrift wiedergegeben sind, werden die jeweils geltenden Fassungen der Rechtsvorschriften des Landes auch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Applikation "Landesrecht Steiermark", (jedoch ohne Richtigkeitsgewähr) zugänglich gemacht.

insbesondere auch von "Vorstufen"

Für rechtlich Interessierte sind auch die Vorstufen werdender oder bereits existierender Rechtsvorschriften von Interesse:

Die erste nach außen in Erscheinung tretende Vorstufe eines Landesgesetzes ist meist ein Begutachtungsentwurf, dh. ein Entwurf, der mit der Einladung zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Begutachtungsentwürfe zu Gesetzen und Verordnungen sind auf der Plattform Landesrecht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zugänglich.

Im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren sind die weiteren Stufen:

  • Gesetzesvorschlag: Regierungsvorlage oder Initiativantrag
  • Ausschussbericht (mit Beschlussempfehlung)
  • Gesetzesbeschluss des Landtages

Begutachtungsentwürfe, Regierungsvorlagen, Ausschussberichte und meist auch Initiativanträge sind mit Erläuterungen (gedacht für den Landtag, interessant aber auch für die Rechtsanwender) versehen. Bei Regierungsvorlagen, Ausschussberichten und Initiativanträgen spricht man in diesem Zusammenhang von (parlamentarischen oder Gesetzes-) Materialien. Materialien der laufenden Gesetzgebungssession können auf der unter Datenbank des Landtagsabgefragt werden. Die Materialien zu geltenden Landesgesetzen (genauer: zu den Stammfassungen und den Novellen) sind im RIS, Applikation "Landesrecht Steiermark", zum Teil mit Links zu den entsprechenden Dokumenten, in den jeweiligen Gesetzesdokumenten angeführt.

Auf der genannten Internetseite findet sich auch eine nützliche Link-Zusammenstellung (dort: rechte Info-Box).


Systematik (mit Weblinks zum RIS)

Die Steiermärkischen Rechtsvorschriften werden für die Zwecke der Rechtsinformation in 190 "Indexgruppen"[5] gegliedert (die externen Links verweisen jeweils auf das RIS, Applikation "Landesrecht Steiermark"):

0 Verfassungs- und Organisationsrecht

1 Gemeinderecht

2 Dienstrecht

3 Finanzrecht

4 Innere Verwaltung

5 Kulturrecht

6 Land- und Forstwirtschaft

7 Wirtschaftsrecht

8 Boden-, Bau- und Verkehrsrecht

9 Sozial- und Gesundheitsrecht

insbesondere auch Verordnungen des Landeshauptmanns

Im Index des steiermärkischen Landesrechts werden die Verordnungen des Landeshauptmannes – die zumeist nicht aufgrund von Landesgesetzen, sondern auf Grund von Bundesgesetzes ergangen sind (und damit aus verfassungsrechtlicher Sicht gar nicht Landesrecht sind), – nicht von den Verordnungen der Landesregierung getrennt ausgewiesen. Sie sind hier gesondert abfragbar:

Siehe auch

Weblinks

Fußnoten

  1. Geschehen zB 1920 (Übergangsgesetz 1920), 1925 (Übergangsnovelle 1925) und 1945 (Inkraftsetzung in Österreich eingeführter reichsdeutscher Vorschriften als Bundes- bzw. eben als Landesrecht durch das Rechts-Überleitungsgesetz.)
  2. Einige solcher Rechtsvorschriften sind im Gesetz vom 19. Mai 1998 zur Bereinigung des Landesrechtes (Rechtsbereinigungsgesetz), LGBl. Nr. 71/1998, genannt.
  3. Das sind die Bezirkshauptmannschaften und der Magistrat der Landeshauptstadt Graz, wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern des Bundes oder des Landes tätig wird.
  4. Siehe dazu das Steiermärkische Kundmachungsgesetz.
  5. Grundlage: Index des Steiermärkischen Landesrechts.