Hundesteuer
Die Hundesteuer oder Hundeabgabe ist eine Gemeindeabgabe, die von einem Teil der Salzburger Gemeinden erhoben wird.
Abgabentatbestand
Das jeweils (für sechs Jahre) geltende Finanzausgleichsgesetz ermächtigt die Gemeinden zur Erhebung einer Hundesteuer oder Hundeabgabe als "Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes":[1]
- "Die Gemeinden werden […] ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: […] ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, […]"
Das bedeutet, dass es der Gemeinde freisteht, (innerhalb der gesetzlichen Grenzen) diese Abgabe einzuheben (oder eben auch nicht). Nach der Gesetzesformulierung darf das Halten von Wachhunden nicht besteuert werden, der Ausnehmung weiterer Typen von "Arbeitshunden" steht der Gesetzeswortlaut nicht entgegen.
Es bestehen daher je nach Gemeinde unterschiedliche, allenfalls aber auch gar keine Regelungen.
Abgabenrechtlich zu unterscheiden sind insbesondere
- der Abgabengegenstand, also die Regelung der Frage, wovon die Abgabe erhoben wird,
- der Abgabenschuldner und
- die Steuerhöhe (der Steuertarif, wenn die Steuerhöhe gestaffelt ist).
Die Pflicht zur Bezahlung der Steuer kann durch Meldepflichten, Kennzeichnungspflichten (Hundemarke) und anderes gesichert sein.
Bei den Gemeinden besteht teils die Praxis, in einer Hundesteuerverordnung ausführliche Regelungen über die Voraussetzungen und Umstände der Steuerpflicht zu treffen, jedoch die Steuerhöhe für das jeweilige Kalenderjahr gesondert festzusetzen.
Für die Voraussetzungen der Steuerpflicht bestehen unterschiedliche Abgrenzungen, etwa bei welchem Alter und welcher Dauer der Haltung im Gemeindegebiet die Steuerpflicht eintritt und welche Hunde von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Es liegt nahe, "Arbeitshunde" von der Steuerpflicht auszunehmen; solche Umschreibungen von Ausnahmen versuchen Tiere zu erfassen, deren Haltung einem nachvollziehbaren Bedarf entspricht – etwa Wachhunde, Assistenzhunde (Blindenhunde udgl.), Therapiehunde, Hunde von Blaulichtorganisationen, Wachhunde, Jagdhunde, beruflich benötigte Hunde).
Bei der Steuerhöhe gibt es etwa auch den Ansatz, die Steuer zu halbieren, wenn die Hundehaltung nur ein einem der beiden Halbjahre des Kalenderjahrs erfolgt (Saalfelden, siehe unten). Ein weiterer Ansatz ist die progressive Staffelung, um der Mehrfachhaltung entgegenzuwirken[2] Erwähnenswert sind auch steuerliche Anreize, z.B. für Abrichtenlassen (Hallein).
Politische Argumente
Im Abgabenwesen ist ein ausreichender Grund für die Abgabeneinhebung der Finanzbedarf der Gebietskörperschaften. Dieses Argument steht aber bei der Hundesteuer nicht im Vordergrund. Für die Steuer werden Kosten der Gemeinden etwa für die Beseitigung von Hundekot angeführt. Die Kommunalpolitik reagiere zudem auf den Druck der Bevölkerung – für das Vieh der Bauern sei der viele Hundekot – durch den auch Krankheiten übertragen werden können – ein Risikofaktor. Andere wiederum fühlen sich durch Bellen belästigt oder durch die gezähnten Tiere bedroht.[3]
Tierfreunde wiederum fordern immer wieder die Abschaffung der Hundesteuer, die mancherorts sogar mehr koste, als sie einbringe, und die den sozialen Wert der Tiere als Spielkameraden, Partner einsamer Menschen usw. vernachlässige.[3][4]
Regelungsbeispiele aus einzelnen Gemeinden
Stadt Salzburg
Gemäß der Salzburger Hundesteuerverordnung unterliegt das Halten von über zwölf Wochen alten Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,<ref="überholt">Diese Formulierung entspricht seit 2017 nicht mehr dem Finanzausgleichsgesetz, weil sie unter den Assistenzhunden bloß die Blindenführerhunde ausnimmt.</ref> einer Abgabe, die als Hundesteuer eingehoben wird.[5]
In der Stadt Salzburg zahlte man (2024) seit dem Jahr 2020 für den ersten Hund 50 Euro im Jahr, für den zweiten 90 Euro und für jeden weiteren Hund 120 Euro. Die Steuereinnahmen daraus waren für 2024 mit 260.000 Euro veranschlagt, Wobei sich laut Gartenamt nur die Kosten für das Aufstellen und Befüllen der damals 180 "Gackisackerl-Ständer" jährlich auf rund 35.000 Euro beliefen − Kosten für die Entsorgung und das Personal noch nicht inbegriffen.[2]
Der Text der städtischen Salzburger Hundesteuerverordnung ist (2024) – im Gegensatz zu dem mancher Landgemeinden – nicht im Internet auffindbar.
Saalfelden am Steinernen Meer
In der Stadt Saalfelden am Steinernen Meer besteht (2025) im Wesentlichen folgende Regelung:[6]
- Für alle Hunde in der Stadt Saalfelden, die älter als drei Monate sind und nicht als Wachhunde, Partnerhunde, Blindenführerhunde<ref="überholt"/> oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, ist eine Hundesteuer zu entrichten.
- Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten oder abhandengekommenen Hundes von demselben Steuerpflichtigen kein anderer Hund gehalten, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der bereits bezahlte Jahresbeitrag zur Hälfte zu refundieren, falls der Hund in der ersten Jahreshälfte verendet, getötet wird oder abhanden kommt.
St. Gilgen
In der Gemeinde St. Gilgen besteht (2024) eine – gestaffelte – Hundesteuer für "sonstige Hunde".[7]
Strobl
In der Gemeinde Strobl besteht (2025) im Wesentlichen folgende Regelung:[8]
- Wer in der Ortsgemeinde Strobel einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate pro Jahr hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe des von der Gemeindevertretung beschlossenen Haushaltsbeschlusses zu entrichten.
- Ausgenommen sind Hunde, die als Wachhunde, Partner Hunde, Blindenführhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbs gehalten werden.
- Für die steuerliche Anerkennung als Wachhund bestehen gewisse Voraussetzungen, zum Beispiel hinsichtlich der Hunderasse und der bewachten Objekte (keine Ausnahme gilt für die Wohnung, in der der Hund gehalten wird).
- Steuerbefreit sind weiters Diensthunde der Blaulichtorganisationen, unbedingt benötigte Führhunde von blinden und von behinderten Personen sowie Hunde, die in Anstalten von Tierschutz oder ähnlichen Vereinen vorübergehend und gesichert verwahrt werden.
- Zur Sicherung der Abgabepflicht muss jeder Erwerb eines Hundes oder der Zugang mit einem Hund in die Gemeinde Strobl der Gemeinde binnen 14 Tagen gemeldet werden.
- Dasselbe gilt bei den Erlöschenstatbeständen der Abgabe oder des Todes eines Hundes.
Steuerhöhe (Steuertarif) nach Gemeinden
Es handelt sich um Beispiele, ein lückenloser Überblick besteht nicht.
Angegeben ist
- die jährliche Steuerhöhe in Euro,
- das Jahr, für das der Steuerbetrag recherchiert wurde, sowie
- gegebenenfalls in Klammer die Staffelung für ersten (1.), zweiten (2.) usw. Hund, etwa auch für „den zweiten und jeden weiteren“ (2.+) usw.
Gemeinde (Jahr): Höhe in Euro:
- Bad Hofgastein (2023):[9] 75
- Bischofshofen (2023):[9] 48
- Elsbethen (2024):[2] 24
- Hallein (2024):[2] (1.) 75,10, (2.+) 149
- Saalfelden am Steinernen Meer (2011):[6] (1.) 38, (2.) 46,50, (3.+) 62
- St. Gilgen (2025):[7] (1.) 83, (2.) 124,50, (3.) 155,50
- St. Johann im Pongau (2023):[9] 25
- Stadt Salzburg (2020, 2024):[2] (1.) 50, (1.) 90, (3.+) 120
- Strobl (2025):[10] 75
Literatur
- Zeleny, Klaus und Christoph Schmetterer: Unsere Hunde im Recht. Wien (Manz) 2023.
Weblinks
- Oesterreich.gv.at: Hundeabgabe (Hundesteuer)
- Stadt Salzburg: Hunde - Registrierung - An- und Abmeldung - Hundesteuer
- Österreichischer Hundehalterverband (ÖHV)
- Tierfreunde Österreich: Die Hundesteuer
Quelle
- Eigenartikel von Karl Irresberger
Einzelnachweise
- ↑ So § 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 (Ablaufdatum Ende 2028, abgerufen am 10. Oktober 2025)
- ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 SN, 27. August 2024: Größere Hundehaushalte sind nicht mehr willkommen (von Fritz Pessl)
- ↑ 3,0 3,1 SALZBURG24, 16. April 2013: Hundesteuer erhitzt wieder die Gemüter
- ↑ OTS-Aussendung (Tierfreunde Österreich), 6. April 2013: Geständnis: Verwaltungsaufwand frisst Hundesteuer
- ↑ Stadt-Salzburg.at > Behördengänge > Behördengänge nach Themen > Behördengänge Tierhaltung > Hunde - Registrierung - An- und Abmeldung – Hundesteuer
- ↑ 6,0 6,1 Saalfelden am Steinernen Meer - Startseite - Bürgerservice - Informationen A-Z > Hundesteuerverordnung (vom 8. Juli 2013, abgerufen am 10. Oktober 2025)
- ↑ 7,0 7,1 Gemeinde St. Gilgen: Kundmachung vom 14. Dezember 2023, Zahl EAP 900/2023: Jahresvoranschlag 2024 – Steuern, Gebühren, Entgelte und Tarife
- ↑ Gemeinde Strobl > Startseite > Bürgerservice > Aktuelles > Amtstafel: Hundesteuerverordnung der Ortsgemeinde Strobl vom 15. März 2012, EAP: 003-1 (abgerufen am 10. Oktober 2025)
- ↑ 9,0 9,1 9,2 SN, 16. Mai 2022: Aufstand der Hundebesitzer wegen erhöhter Hundesteuer (von Michael Minichberger)
- ↑ Gemeinde Strobl: Startseite > Bürgerservice > Information > Gemeindeabgaben > Gemeindeabgaben 2025: Gebühren und Abgaben der Gemeinde Strobl 2025