Finanzamt
Die Finanzämter sind zusammen mit den Zollämtern die Abgabenbehörden erster Instanz und Finanzstrafbehörden erster Instanz des Bundes.
Finanzamt-Arten
Es gibt drei Typen von Finanzämtern:
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis,
- Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis und
- Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis.
Im Land Salzburg kommen nur die beiden ersten Typen vor; es gibt folgende Finanzämter:
- Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis:
- Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis:
- Finanzamt Salzburg-Stadt (FA91)
- Finanzamt Salzburg-Land (FA93)
Örtliche Zuständigkeit
In örtlicher Hinsicht ist in seinem allgemeinen Aufgabenkreis
- das Finanzamt Salzburg-Stadt (FA91) für das Gebiet der Stadt Salzburg,
- das Finanzamt Salzburg-Land (FA93) für die Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,
- das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See (FA90) für die Bezirke St. Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg
zuständig.
Aufgaben
Der "erweiterte Aufgabenkreis" der Finanzämter Salzburg-Stadt und Salzburg-Land besteht darin, dass sie – neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis – in gewissen Angelegenheiten für das ganze Bundesland Salzburg zuständig sind. Und zwar ist
- das Finanzamt Salzburg-Stadt gewissermaßen "Finanzamt für Körperschaften" – für unter das Körperschaftsteuergesetz 1988 fallende Steuersubjekte, mit Ausnahme mancher GesmbH;
- das Finanzamt Salzburg-Land für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe zuständig.
Sonstiges
Gegen Entscheidungen der Finanzämter kann der Unabhängige Finanzsenat angerufen werden.
Der Standort der Finanzämter Salzburg-Stadt und Salzburg-Land ist die Finanzlandesdirektion Salzburg in der Aigner Straße Nr. 10 im Gebäude der Finanzämter
Quellen
- Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz,insbesondere § 8 (Finanzamt Salzburg-Stadt) und § 9 (Finanzamt Salzburg-Land).
- Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung
- Aufgaben-Übertragungs-Verordnung