Kontrollamt der Stadt Salzburg

Das Kontrollamt der Stadt Salzburg war bis zur Schaffung des Stadtrechnungshofs der Stadt Salzburg (1. April 2025) die zur Besorgung der städtischen Gebarungskontrolle eingerichtete Organisationseinheit des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg.

Aufgaben

Dem Kontrollamt oblag die Prüfung der Gebarung der Stadt, einschließlich der städtischen Unternehmungen, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außerdem unterlagen der Prüfung durch das Kontrollamt jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt war, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert wurden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hatte oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden war. Darüber hinaus konnte das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.

Die Prüfungen hatten sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Kontrolle hatte so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfuhr und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt wurden. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen stand dem Kontrollamt nicht zu.

Leitung

Der Leiter des Kontrollamtes wurde auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und war dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Kontrollamt war jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.

Der Leiter des Kontrollamtes durfte keinem allgemeinen Vertretungskörper (also insbesondere nicht dem Gemeinderat, dem Landtag oder dem Nationalrat) angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.

Geschichte

Im Jahr 1965 verfügte das damalige Salzburger Stadtrecht, dass der Gemeinderat einen Kontrollbeamten bestellen könne und dass diesem die erforderlichen, entsprechend vorgebildeten Hilfskräften beizustellen seien. Stellung und Befugnisse des Kontrollbeamten waren denen des Leiters des späteren Kontrollamtes bereits sehr ähnlich. Bald wurde auch die zunächst vermiedene Bezeichnung "Kontrollamt" für diese Einrichtung eingeführt.

Vor dem 1. März 2020 galt, dass der Leiter des Kontrollamtes abzuberufen war, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hatte.

Mit Wirkung vom 1. April 2025 wurde das Kontrollamt in den nunmehrigen Stadtrechnungshof überführt.

Kontrollbeamte und Leiter des Kontrollamtes (Kontrollamtsdirektoren) waren

Quellen