Stadtrechnungshof der Stadt Salzburg

Der Stadtrechnungshof der Stadt Salzburg ist seit 1. April 2025 die zur Besorgung der städtischen Gebarungskontrolle eingerichtete Organisationseinheit der Landeshauptstadt Salzburg.

Organisation

Der Stadtrechnungshof besteht aus

  • dem Stadtrechnungshofdirektor,
  • dem Direktor-Stellvertreter und
  • der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter, die dem Stadtrechnungshof nach Maßgabe des Dienstposten- und Stellenplanes beizustellen sind.

Der Stadtrechnungshofdirektor

  • wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt, sein Stellvertreter wird vom Stadtsenat aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, bestellt;
  • darf keinem allgemeinen Vertretungskörper (also insbesondere nicht dem Gemeinderat, dem Landtag oder dem Nationalrat) angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein;
  • ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.

Bedienstete, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, sind in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofsdirektors gebunden.

Aufgaben

Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung

  • der Gebarung
    • der Stadt, einschließlich der städtischen Unternehmungen, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches;
    • jener Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;
    • der Unternehmungen jeder weiteren Stufe („Subbeteiligungen“), bei denen diese Voraussetzungen vorliegen (etwa Flughafen und Messezentrum);
    • der Stiftungen, Fonds und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von Organen der Stadt verwaltet werden (etwa Altstadterhaltungsfonds oder Kulturfonds – nicht hingegen der Festspielfonds, der ein Fonds des Bundes ist);.
    • sonstiger Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist;
  • von im Projektstadium befindlichen Bauführungen aller Art, aus der der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen und deren Beschlussfassung dem Gemeinderat zukommt (Projektkontrollen).

Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Stadtrechnungshof nicht zu.

Neuerungen gegenüber dem vormaligen Kontrollamt

Der Übergang vom Kontrollamt zum Stadtrechnungshof wurde dazu genutzt, die Kompetenzen der Kontrolleinrichtung zu erweitern:

  • Gesetzlich ist nun klargestellt, dass der Rechnungshof auch die Subbeteiligungen der Stadt, etwa Flughafen und Messezentrum, prüfen kann. *Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Organen der Stadt verwaltet werden, sind jetzt ebenso von der Prüfungsbefugnis umfasst.
  • Die Prüfer haben durch die Reform mehr Unabhängigkeit erhalten. Ein Prüfer kann nur auf Vorschlag des Stadtrechnungshofdirektors bestellt oder abberufen werden, nicht durch die Politik.
  • Das Stadtrecht stellt nun auch klar, dass die geprüften Stellen alle angeforderten Unterlagen unverzüglich vorlegen müssen, nicht häppchenweise wie gelegentlich bislang.
  • Die Prüfberichte werden online veröffentlicht, und zwar noch am Tag ihres Erscheinens. Bislang hatte die Gemeinderatskanzlei Prüfberichte den Fraktionen übermittelt (von wo sie dann zuweilen an Journalisten gingen).

Lage bei der Aufnahme der Tätigkeit im April 2025

Die Lage des Stadtrechnungshofs bei der Aufnahme der Tätigkeit im April 2025 stellt sich so dar:

Kontakt

Stadtrechnungshof
Adresse: Kranzlmarkt 1, 5020 Salzburg
Telefon: (06 62) 80 72-23 21
E-Mail: stadtrechnungshof@stadt-salzburg.at

Weblink

Quellen