Diskussion:Josef Sigl II.
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Notgetauftes eheliches Kind vom 18. Jänner 1817
"infans legitimus" bedeutet wörtlich "rechtmäßiges Kind", tatsächlich aber "eheliches Kind"; dass das Kind der Eheleute ein eheliches war, muss nicht gesagt werden. Im Taufbuch steht aber auch die Anmerkung "baptisma necessitatis", also Nottaufe. Ich habe daher "infans legitimus" bzw. "rechtmäßiger Sohn" durch "notgetauftes Kind" bzw. "notgetaufter Knabe" ersetzt. --Remora (Diskussion) 15:38, 3. Aug. 2019 (UTC)