Hofrichter

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Der Hofrichter war bis in die frühe Neuzeit ein Richter oder der Präsident (vorsitzender Richter) an einem Hofgericht, weltlich oder geistlich, z.B. eines Bistums, aber auch einer regionalen Körperschaft, etwa einer Stadt.

Allgemeines

Es war die oberste juristische Instanz und z.B. auch mit der Aufgabe betraut, Urkunden, Verträge usw. notariell zu beglaubigen. Vgl. "Deutsches Rechtswörterbuch" ([1960] online) mit vielen Hinweisen und Belegen seit dem 14. Jahrhundert.[1]

Quelle

Fußnote

  1. Eine genauere Darstellung hat der Autor Otto Holzapfel bisher nicht gefunden.