Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine Abgabe, die die Gemeinde ausschreiben kann.
Gesetzliche Regelungen
Nach der österreichischen Finanzverfassung regelt die Bundesgesetzgebung die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern sowie Gemeinden. Die Bundesgesetzgebung schafft hiezu in gewissen Abständen (meist solchen von vier Jahren) ein Finanzausgleichsgesetz. Nach dem Finanzausgleichsgesetz 2024 gehören Vergnügungssteuern zu den "ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben", unterliegen daher der Gesetzgebungshoheit der Länder. Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Zudem sind die Gemeinden in bestimmtem Umfang ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (unter anderem) Vergnügungssteuern auszuschreiben (Ausnahmen betreffen Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie bestimmte Ausspielungen beim Glücksspiel). [1]
Der Salzburger Landesgesetzgeber hat von diesen bundesrechtlichen Ermächtigungen zur Ermächtigung der Gemeinden Gebrauch gemacht. Derzeit gilt das Vergnügungssteuergesetz 1998. Es regelt im Wesentlichen Folgendes:[2]
- Die Gemeinden des Landes Salzburg sind ermächtigt, für die Durchführung von Vergnügungen eine Abgabe auszuschreiben.
- Vergnügungen sind auch dann abgabenpflichtig, wenn sie neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dienen.
- Für bestimmte Veranstaltungen gibt es jedoch auch eine Steuerbefreiung.
- Abgabenpflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Beispiele sind Tanzveranstaltungen, Volksbelustigungen, Kabaretts, Sex- oder Peepshows, das Halten von Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, sportliche Wettkämpfe, Film- und Theatervorstellungen, Vorträge und Ausstellungen.
- Abgabepflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung, jedoch haftet auch der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke.
- Es bestehen Meldepflichten des den Abgabepflichtigen:
- Das Aufstellen von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen ist bei der Gemeinde innerhalb einer Woche anzumelden.
- Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass auch die beabsichtigte Durchführung anderer Arten von Vergnügungen vor deren Beginn anzumelden ist.
- Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der jeweiligen Vergnügungssteuerverordnung der Gemeinde.
Lage und Diskussion im Jahr 2023
Da die Gemeinden zur Einhebung und Ausgestaltung einer Vergnügungssteuer ermächtigt, aber nicht verpflichtet sind, bestehen gemeindeweise unterschiedliche Rechtslagen, insbesondere auch im Sinne eines gänzlichen Verzichts auf diese Einnahmequelle.
Im September 2023 kampagnisierte der Dachverband Salzburger Kulturstätten (Vertretung von landesweit 81 Kultureinrichtungen) und die Salzburg Club Commission (Vertretung von rund 260 Clubveranstalter, DJs und Clubmitarbeitern) für eine Abschaffung der Vergnügungssteuer. Mittersill verzichte bereits auf diese Steuer. Bemängelt wurde etwa die Steuerfreiheit der „kommerziell durchaus erfolgreichen Salzburger Festspiele. Wie Markus Grüner-Musil, Kultursprecher der Salzburger Bürgerliste, ausführte, sei im Koalitionsabkommen der Landesregierungsparteien von 2018das Ende der Vergnügungssteuer bereits paktiert gewesen, aber am Widerstand der ÖVP-Bürgermeister von Koppl und Salzburg gescheitert. Dieses Nein wurde vom Salzburger Bürgermeister Harald Preuner selbst bekräftig.
Die Abschaffungsbefürworter argumentierten mit der finanziellen Belastung für kleinere Kultur- und Clubbetriebe, mit dem hohen bürokratischen Aufwand für die Stadt wie auch für die Veranstalter und mit der Kompliziertheit des Regelungswerks, das "zu teils willkürlichem Verhalten des zuständigen Amtes" bei der Handhabung von Ausnahmen führe. Die Abschaffungskampagne wurde von der SPÖ, der Bürgerliste, der KPÖ, den Neos und der ÖH Salzburg unterstützt.
Die Regelung der Stadt Salzburg
Rechtliche Grundlage der Abgabenpflicht in der Stadt Salzburg war (bis Ende 2024) eine Verordnung des Salzburger Gemeinderates, die Vergnügungssteuerordnung 2000. Diese Regelung besagt Folgendes:[3]
- Der Abgabenpflicht unterliegen als "abgabepflichtige Vergnügungen" alle in der Stadt Salzburg stattfindenden im Stadtgebiet von Salzburg für Veranstaltungen eine Abgabe eingehoben. Eine abgabenpflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient, z.B. Theatervorstellungen, Konzerte, Schaustellungen, Belustigungen, Bälle, Kabaretts, Sportliche Wettkämpfe und dergleichen.
- Es gibt jedoch auch Veranstaltungen, die von der Vergnügungssteuer befreit sind (§ 3 der Vergnügungssteuerordnung 2000).
- Die Abgabenhöhe ist je nach Art der Vergnügung unterschiedlich. Sie reicht von 4 % (etwa bei Kabaretts) bis zu 25 % (für Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten) der Einnahmen.
- Veranstaltungen sind zur Sicherung der Abgabenentrichtung spätestens drei Tage vor dem beabsichtigen Termin vom Veranstalter beim Stadtsteueramt anzumelden. Die Eintrittskarten sind der Stadtgemeinde Salzburg zum Zweck der steuerlichen Kennzeichnung vorzulegen.
Die Geltung dieser Regelung endet mit Ablauf des Jahres 2024.[4]
Geschichtliche Notizen
Mit 1. Jänner 1940 ersetzte die Vergnügungssteuer die Kino- und Lustbarkeitsabgabe.
Am 20. April 1949 beschloss der Salzburger Landtag ein neues Stadtrecht für die Landeshauptstadt Salzburg und fasste den Beschluss zur Einhebung einer Vergnügungssteuer für Veranstaltungen im Salzburger Festspielhaus.
Bis zum Bau des ersten Cineplexx Centers hatte der Besitzer des Elmo Kinos Ferdinand Morawetz bis zu drei Millionen Schilling (umgerechnet rund 218 000 Euro) Vergnügungssteuer jährlich an die Stadt bezahlt.
In der Stadt Salzburg wurde das Ende der Vergnügungssteuer mit 1. Jänner 2025 vom Salzburger Stadtsenat am 21. Oktober 2024 eingeläutet. Bei der Sitzung sprachen sich alle Fraktionen einstimmig dafür aus, diese abzuschaffen, der Salzburger Gemeinderat besiegelte das Vorhaben am 23. Oktober. Die Stadt verzichtet damit pro Jahr auf rund 350 000 Euro an Einnahmen, welche Veranstalter künftig nicht mehr abführen müssen.[4][5]
Quellen
- Der Standard, 11. September 2023: Salzburger Kulturstätten starten Kampagne gegen Vergnügungssteuer
- SALZBURGWIKI-Einträge betreffend geschichtliche Notizen
Einzelnachweise
- ↑ § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der geltenden Fassung; § 16 Abs. 1 Z 9 und § 17 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der geltenden Fassung (jeweils abgerufen am 25. Oktober 2024).
- ↑ Land Salzburg: Vergnügungssteuer; Gesetz über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe durch die Gemeinden (Vergnügungssteuergesetz 1998), LGBl. Nr. 2/1999, in der geltenden Fassung (abgerufen am 25. Oktober 2024).
- ↑ Stadt Salzburg: Veranstaltungen Vergnügungssteuer; Vergnügungssteuerordnung 2000, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 22/1999 in der Fassung der Nr.n 2/2000, 15/2001, 24/2001, 24/2003, 24/2005, 6/2007, 24/2007 und 24/2009 und aufgehoben durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. Oktober 2024, Amtsblatt Nr. 151/2024.
- ↑ 4,0 4,1 Gemeinderatsbeschluss vom 23. Oktober 2024, Amtsblatt Nr. 151/2024.
- ↑ Presseaussendung der Stadt Salzburg vom 21. Oktober 2024: Stadtsenat: Ende für Vergnügungssteuer eingeläutet.