Diözesankirchenrat der Erzdiözese Salzburg
Der Diözesankirchenrat der Erzdiözese Salzburg ist ein Organ der Erzdiözese zur Wahrnehmung bestimmter finanzieller Angelegenheiten.
Aufgaben
Dem Diözesankirchenrat obliegen
- die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses der Erzdiözese zur endgültigen Beschlussfassung;
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und wesentlicher Budgetabweichungen;
- die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige Folgejahr;
- die Beschlussfassung über das Ausmaß, in welchem die Kirchenbeiträge einzuheben sind;
- sonstige Aufgaben, die ihm vom Erzbischof zugewiesen werden.
Zusammensetzung, Funktionsperiode
Der Diözesankirchenrat besteht aus neun Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder sind zu einem Drittel Kleriker und zu zwei Dritteln Laien, die Ersatzmitglieder jeweils zur Hälfte.
Die Ernennung der geistlichen Mitglieder erfolgt durch den Erzbischof auf Vorschlag des Konsistoriums und des Priesterrates. Für die Ernennung der Laienmitglieder werden Vorschläge der Dechanten und des Pastoralrates eingeholt.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind insbesondere aktive und ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der Verwaltung der Erzdiözese Salzburg, der erzbischöflichen Finanzkammer sowie in von der Erzdiözese subventionierten Institutionen oder in Pfarren.
Vorsitzender des Diözesankirchenrates ist der Erzbischof oder ein von ihm für die jeweilige Funktionsperiode beauftragtes Mitglied.
Die Funktionsperiode dauert fümf Jahre.
Kirchenrechtliche Grundlagen
Das allgemeine Kirchenrecht (cc. 492 ff. des Codex iuris canonici) sieht einen Diözesanwirtschaftsrat (consilium a rebus oeconomicis vor. Dessen Aufgaben werden in der Erzdiözese Salzburg vom Erzbischöflichen Konsistorium wahrgenommen. Gemäß Dekret des Erzbischofs vom 3. Jänner 1984 wurden bestimmte dem Diözesanwirtschaftsrat zukommende Aufgaben an den Diözesankirchenrat delegiert. Daraufhin wurde mit Beschluss des Erzbischöflichen Konsistoriums vom 9. September 1986 und Bestätigung des Erzbischofs vom 19.Sepember 1986 eine erste Diözesankirchenratsordnung und mit Beschluss des Erzbischöflichen Konsistoriums vom 11. Oktober 2011 und Bestätigung des Erzbischofs vom 19. Oktober 2011 eine neue Diözesankirchenratsordnung erlassen.
Quelle
- Diözesankirchenratsordnung, Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg Jg. 2011 S. 106.