Kundmachung betreffend Verhaltensregeln 1896

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Kundmachung betreffend die Feststellung von Verhaltungsmaßregeln für die Omnibus-Kondukteure[1] und -Kutscher, Fiaker, Dienstmänner u. dgl. vor dem k. k. Staatsbahnhofe.[2]

  1. Die Omnibusse haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Bahnhofe, und zwar vom Beginne der Aufgangsstiege zum k. k. Bahnhof-Vestibule in der Weise Aufstellung zu nehmen, daß bei jedesmaliger Freihaltung des gepflasterten Ueberganges zum Salzburg-Ischler-Bahnhofe links von demselben gegen das kgl. bayr. Bahnhof-Vestibule fünf Omnibusse, die übrigen hingegen rechts und zwar in der Richtung gegen das Hof-Vestibule zu stehen kommen. Die Fiaker-Fuhrwerke und zunächst die den Bahndienst versehenden, sowie die auf die Passagiere wartenden Privatwagen haben sich an den ersten Omnibus und zwar in der Richtung gegen das königl. bayr. Bahnhof-Vestibule bis zum Markirungssteine anzuschließen.
  2. Vom Fuße der Aufgangsstiegen zu den Vestibülen hat ein Raum von 6 Schritten für die Fußgänger frei zu bleiben.
  3. Das Verstellen der Zufahrten vor oder neben der Aufgangsstiegen durch Karren u. dgl. ist verboten.
  4. Strenge untersagt wird das Ausrufen der Hotels und Gasthöfe seitens der Omnibus-Kondukteure, vielmehr haben letztere die Passagiere am Fuße der Aufgangsstiege zu erwarten. Die Omnibus-Kutscher haben ihre Pferde zu beaufsichtigen.
  5. Das Zutragen des Reisegepäckes in die Aufnahms-[3] und Abgabestellen der beiden Staatsbahnhöfe ist den Hotelbediensteten untersagt. Zu den erwähnten Bediensteten gehören jedoch nicht Dienstmänner und solche Hotelbedienstete, welche das Gepäck ihrer Auftraggeber in eigens hiezu bestimmten Handwagen, Karren ec. in das Bahnhof-Vestibule zur Gepäcksabfertigungsstelle verbringen. Dieselben müssen jedoch nach vollendeter Aufgabe, bezw. Uebernahme des Gepäckes sich sofort von dort entfernen.
  6. Gastwirthe, welche seinen Omnibus zum Bahnhöfe verkehren lassen, sind verpflichtet, ihre bediensteten Rekommandeure mit einer Kappe, deren Schild das Gasthaus bezeichnet, zu versehen. Diese Personen haben in dem einspringenden Winkel zwischen der mittleren und rechtseitigen Aufgangsstiege des k. k. Staatsbahnhofes sich aufzustellen. Den Reisenden in zudringlicher Weise das Handgepäck abzunehmen, ist verboten.
  7. Mit einem solchen Abzeichen nicht versehene Rekommandeure sind von der städt. Sicherheitswache wegzuweisen und anzuzeigen.
  8. Die am Bahnhöfe anwesenden Packträger, Dienstmänner und Angehörigen der sonstigen derartigen Institute haben sich längs der Aufgangsstiege — die Passage freilassend — und zwar nach der Reihenfolge ihres Eintreffens — aufzustellen.
  9. Mit Rücksicht auf den beschränkten Raum des Bahnhofplatzes und wegen des Verkehres der Dampftramway ist das schnelle Vorfahren und das Nebeneinanderfahren der Omnibusse strengstens untersagt.
Strafbestimmungen

Das Streiten und Raufen auf dem Bahnhofplatze wird nach § 11 der kaiserl. Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, die Uebertretung dieser Kundmachung nach § 47 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Salzburg vom 8. Dezember 1869 bestraft.

Stadtgemeinde-Vorstehung Salzburg
am 29. Mai 1896.
Der Bürgermeister:
Gustav Zeller.

Quelle

Anmerkungen

  1. Schaffner
  2. Hauptbahnhof Salzburg
  3. Bahnhofsgebäude