Landtagswahlrecht 1861 bis 1902
Das Landtagswahlrecht 1861 bis 1902 war ein kombiniertes Kurien- und Zensuswahlrecht.
Mandate
Jede Kurie wurde durch eine festgesetzte Steuerleistung definiert. Daneben gab es noch die Einordnung nach dem Rechtsstatus der Gemeinde und eine regionale Gliederung. Insgesamt wurden 25 Abgeordnete gewählt und der Fürsterzbischof hatte eine Virilstimme (Einzelstimme eines Stimmberechtigten) inne.
- Virilstimme: Erzbischof von Salzburg
- I. Kurie: Großgrundbesitz: 5 Mandate
- II. Kurie: Städte und Märkte, Handels und Gewerbekammer
- Stadt Salzburg: 3 Mandate
- Handels- und Gewerbekammer: 2 Mandate
- Stadt Hallein: 1 Mandat
- Stadt Radstadt: 1 Mandat
- Märkte Neumarkt, Seekirchen, Straßwalchen, Oberndorf: 1 Mandat
- Märkte Golling, Abtenau, Kuchl: 1 Mandat
- Märkte St. Johann, Werfen, Hofgastein, St. Veit, Wagrain: 1 Mandat
- Märkte Zell am See, Saalfelden, Mittersill, Lofer, Taxenbach, Rauris (ab 1885): 1 Mandat
- Märkte Tamsweg, St. Michael, Mauterndorf: 1 Mandat
- III. Kurie: Landgemeinden
- Gerichtsbezirke Salzburg-Umgebung, Oberndorf, Neumarkt, Mattsee, Thalgau, St. Gilgen, Golling, Abtenau: 3 Mandate
- Gerichtsbezirke Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt: 2 Mandate
- Gerichtsbezirke Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach: 2 Mandate
- Gerichtsbezirke St. Michael, Tamsweg: 1 Mandat
Wahlrecht
Voraussetzung für das Wahlrecht war das Gemeindewahlrecht, das sich aus der Zahlung von direkten Steuern aus Gewerbe, Realitätenbesitz oder Einkommen herleitete. Man musste volljährig (24 Jahre) sein und die österreichische Straatsbürgerschaft sowie das Gemeindewahlrecht besitzen. Für das passive Wahlrecht war ein Mindestalter von 30 Jahren notwendig sowie das Wahlrecht in einer Kurie. Ausgeschlossen vom aktiven wie auch passiven Wahlrecht waren Personen, die sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht hatten sowie "einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit beganngenen Übertretung" schuldig erkannt oder aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurden.
Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen gab es auch für jede Kurie gewisse Voraussetzungen. So musste zum Beispiel in der Kurie Großgrundbesitz eine Mindeststeuerleistung von 100 Gulden erbracht werden.
Statistik
Volkszählung/Wahl | Einwohner | Stimmberechtigte | Prozent |
---|---|---|---|
1880/1878 | 163.570 | 13 345 | 8, 16 |
1890 | 173.510 | 14 084 | 8, 12 |
1900/1902 | 192.763 | 21 158 | 10,98 |
Quelle
- Voithofer, Richard: "… dem Kaiser Treue und Gehorsam …" Ein biografisches Handbuch der politischen Eliten in Salzburg 1861 bis 1918. Wien (Verlag Böhlau) 2011. ISBN 978-3-205-78637-5. S.18 ff