Ehrenbürger

Ehrenbürger sind Personen, welche von der Gemeindevertretung einer Gemeinde wegen besonderer Verdienste zu deren Ehrenbürgern ernannt worden sind.

Salzburger Rechtslage

Eigenberechtigte Personen, welche sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können von der Gemeindevertretung zu Ehrenbürgern ernannt werden.

Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden.

Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen kann die Ehrenbürgerschaft von der Gemeindevertretung aberkannt werden,

  • wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder
  • wenn setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.

Wird erst nach dem Ableben des Ehrenbürgers die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes bekannt, so kann die Gemeindevertretung dessen Erfüllung mit Beschluss feststellen.

Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen oder bei Verstorbenen die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes festgestellt wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Historisches

 
1938 bezüglich der Aberkennung von Ehrenbürgerschaften der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße. Hier die Anfrage von Bürgermeister Josef Mühlauer an die Landeshauptmannschaft.
 
Hier die Antwort von der Landeshauptmannschaft an Bürgermeister Josef Mühlauer.

Die Ernennung von besonders verdienten Männern und Frauen zu Ehrenbürgern von Seiten verschiedener Städte Deutschlands und Österreichs fand erstmals im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts statt. Dies hängt vor allem mit der Erringung der geistigen und später auch politischen Führung durch das erstarkende Bürgertum zusammen, dem es gelang, den Adel weithin in seinen Grundtypus einzubeziehen und schließlich sogar das Bürgerrecht als ehrende Auszeichnung selbst an Adelige zu vergeben.

Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals 1850, mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst.

Nach dem Anschluss Österreichs wurden von den Nationalsozialisten alle Ehrenbürgerurkunden aus der Zeit von 1933 bis 1938 für ungültig erklärt, da diese nach Meinung der neuen Machthaber unter einem "Unrechtsregime" ausgestellt wurden. Aus diesem Grund erging an alle Salzburger Gemeinden die Aufforderung die Ehrenbürgerurkunden aus der Zeit von 1933 bis 1938 einzuziehen und an die Landeshauptmannschaft unter dem neuen Landeshauptmann Anton Wintersteiger einzusenden. Dr. Hubert Schopf vom Salzburger Landesarchiv geht davon aus, dass diese eingezogenen Ehrenbürgerurkunden dann bei der Landeshauptmannschaft vernichtet wurden.

Die Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße hatte noch nachgefragt, ob dieser Aberkennungserlass auch für ihre Ehrenbürger gilt. Es handelte sich um Hofrat Ing. Jakob Dunkl, den gewesenen Landeshauptmann Dr. Franz Rehrl, Hofrat Dipl.-Ing. Franz Friedrich Wallack und Georg Embacher, Schiederbauer. Aus der Antwort der Landeshauptmannschaft geht hervor, dass es sich nicht um eine spezielle Verfügung handelte, die gegen Franz Wallack, den Erbauer der Großglockner Hochalpenstraße gerichtet gewesen wäre. Zumindest bei Wallack ist bekannt, dass er diese Urkunde - ob die originale aus dem Jahr 1935 oder eine Neuausstellung - anlässlich der 20-Jahr-Feier Großglockner Hochalpenstraße 1955 neuerlich ausgehändigt erhielt.[1]

Siehe auch

Weblink

Quellen

Einzelnachweis

  1. Dr. Hubert Schopf vom Salzburger Landesarchiv am 24. November 2016 auf Anfrage von Josef de Mas (Fusch), weitergeleitet von Bürgermeister Hannes Schernthaner an Dr. Johannes Hörl, Generaldirektor der Großglockner Hochalpenstraße. Dieser stellte die Dokumente dem SALZBURGWIKI-Mitarbeiter Peter Krackowizer zur Verfügung.