Kaiserliche Verordnung Nr. 284 vom 16. Oktober 1914

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Die Kaiserliche Verordnung Nr. 284 vom 16. Oktober 1914 regelte Ausnahmebestimmungen für begünstigte Bauten während der Dauer der durch den Ersten Weltkrieg hervorgerufenen außerordentlichen Umständen.

Inhalt der Verordnung

Im § 1 steht, dass die Regierung Bauten und Betriebsanlagen aller Arten, welche öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen sollen, zu begünstige Bauten erklären.

Der § 2 regelt die Zuständigkeit einer solchen Erklärung, nämlich ein Ministerium.

Solchen Bauten wird im § 3 das Recht der Enteignung in dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Ausmaß zugestanden.

Die weiteren Paragrafen regeln dann Vorgangsweise, Streitfälle und Durchführung. Wobei im § 5 noch festgehalten ist, dass eine Berufung gegen das Enteignungserkenntnis unzulässig ist.

Berufung auf "begünstigten Bau" in der Geschichte Salzburgs

Der wohl bekannteste und bedeutendste Bau, der unter Berufung auf diese kaiserliche Verordnung aus dem Jahr 1914 in die Wege geleitet wurde, war der Bau der Großglockner Hochalpenstraße. Mehr in diesem Zusammenhang siehe Baugeschichte der Großglockner Hochalpenstraße und Großglockner Hochalpenstraßen AG.

Quelle

ANNO Reichsgesetzblatt 1849-1918