Pfarrgemeinderat

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Der Pfarrgemeinderat ist in einer Pfarre der Erzdiözese Salzburg ein den Pfarrer mitverantwortlich unterstützendes Gremium.

Statut

Der Pfarrgemeinderat als Organ der Pfarrgemeinde

Organe der Pfarrgemeinde, d. h. des der Pfarre zugeordneten Teils der Katholischen Kirche, sind

  • der Pfarrer als Vorsteher und hauptverantwortliches Organ der Pfarrgemeinde,
  • alle durch Dekret bestellten pastoralen Mitarbeiter,
  • der Pfarrgemeinderat und
  • die Pfarrversammlung.

Der Pfarrgemeinderat ist jenes Gremium der Pfarre, das

  • den Pfarrer in der Leitung der Pfarre mitverantwortlich unterstützt,
  • für deren Grundaufträge besondere Verantwortung trägt und
  • - im Rahmen der diözesanen Gesetzgebung - in den Fragen des pfarrlichen Lebens zusammen mit dem Pfarrer entscheidet.

Der Pfarrgemeinderat gliedert sich in verschiedene Organe:

  • der Vorstand: Ihm obliegen die Wahrnehmung der Mitverantwortung und die Geschäftsführung des Pfarrgemeinderates.
  • das Plenum: Ihm obliegt die Vertretung der Pfarrgemeinde.
  • Fachausschüsse: Ihnen obliegt die Koordinierung der ehrenamtlichen Mitarbeit.

Der Vorstand besteht aus

  • gewählten Organen, und zwar dem Obmann, einem Schriftführer und je nach Größe bis zu fünf weiteren Mitgliedern, sowie
  • Pfarrer (bzw. Pfarrassistenten bzw. Pfarrhelfer) und Pastoralassistenten.

Aufgaben

Der Pfarrgemeinderat hat folgende Aufgaben:

  • Besondere Verantwortung:
Der Pfarrgemeinderat trägt mit dem Pfarrer besondere Verantwortung für die Seelsorge sowie im Zusammenwirken mit dem Pfarrkirchenrat für die Verwaltung des Kirchenvermögens.
  • Arbeitsteilung und Eigenverantwortung:
Der Pfarrgemeinderat fördert sinnvolle Arbeitsteilung, Eigenverantwortung und Initiative. Deshalb überträgt er etwa konkrete.Aufgabenbereiche an verantwortliche Fachausschüsse.
  • Gliederung, Koordination und Information:
Der Pfarrgemeinderat
  • sorgt (entsprechend den diözesanen Richtlinien) für die nötigen Strukturen der Pfarre und für die Bildung kirchlicher Organisationen und Gruppen, regt deren Arbeit im Hinblick auf die Pfarrgemeinde an und koordiniert sie;
  • sorgt für Information innerhalb der Pfarrgemeinde, des Dekanates und der Diözese;
  • sorgt für eine konstruktive Regelung von Konflikten.
  • Vertretung nach Innen:
Der Pfarrgemeinderat lässt in seinen Plenarsitzungen die unterschiedlichen Interessen zur Sprache kommen und miteinander in Dialog treten. Er vertritt die Pfarrgemeinde innerhalb der entsprechenden kirchlichen Einrichtungen und arbeitet mit ihnen zusammen.
  • Vertretung nach Außen:
Der Pfarrgemeinderat vertritt die Pfarrgemeinde nach außen durch den Vorsitzenden und den Obmann oder andere Delegierte.
  • Mitwirkung bei Pfarrbesetzungen:
Von einer bevorstehenden Änderung und einer erfolgten Änderung in der Leitung einer Pfarre ist der Obmann des Pfarrgemeinderates so frühzeitig wie möglich zu verständigen. Bei Neubesetzung der Pfarre ist der Pfarrgemeinderat anzuhören.

Zusammensetzung

Der Pfarrgemeinderat setzt sich aus amtlichen, gewählten und berufenen Mitgliedern zusammen. Mindestens die Hälfte aller Mitglieder müssen gewählte Mitglieder sein.

  • Amtliche Mitglieder sind
  • der Pfarrer und die übrigen aktiven Seelsorgepriester der Pfarre,
  • ständige Diakone,
  • alle durch Dekret bestellten hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter (Pastoralassistenten, Pfarrassistenten, Pfarrhelfer),
  • ein Vertreter der Religionslehrer,
  • ein Vertreter der pfarrlichen Angestellten und
  • eine Vertreterin der in der Pfarre tätigen geistlichen Schwestern.
  • Gewählte Mitglieder sind gemäß der diözesanen Wahlordnung aus einer geheimen und direkten Wahl hervorgegangen.
  • Berufene Mitglieder sind Personen, die wegen besonderer Sachkenntnisse oder für bestimme Aufgaben im Einvernehmen mit dem Pfarrer durch Beschluss des Pfarrgemeinderates berufen werden. Der Obmann des Pfarrkirchenrates ist in den Pfarrgemeinderat zu berufen, wenn er nicht bereits Mitglied ist.

Der Pfarrgemeinderat soll der Struktur der Pfarre entsprechen und je nach Größe der Pfarre 8 bis 26 Mitglieder haben. Für die Größe gelten folgende Richtlinien:

Einwohner Mitglieder
bis zu   800 bis zu 10
bis zu 1500 bis zu 14
bis zu 3000 bis zu 18
bis zu 6000 bis zu 22
mehr als 6000 bis zu 26

Tätigkeit

Ein Pfarrgemeinderat kommt auf fünf bis sechs Sitzungen pro Jahr. Mit durchschnittlich zwei Stunden Arbeit pro Woche haben Mitglieder zu rechnen. Zu den anfallenden Tätigkeiten gehören die Gestaltung der Liturgie, Öffentlichkeitsarbeit, Kinder- und Jugendarbeit, Soziales und die Vorbereitung von Festen wie Weihnachten, Ostern und Erntedank.

Wahlen

Pfarrgemeinderatswahlen werden alle fünf Jahre abgehalten. Die Pfarrgemeinderatswahl 2017 fand am 19. März 2017 statt. Zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigt sind Katholiken, die am bekanntgegebenen Wahlstichtag im Bereich der Pfarrgemeinde wohnhaft und polizeilich gemeldet waren und ihren ständigen Wohnsitz hatten.

Wählbar sind Gemeindemitglieder, die

  • das Wahlrecht besitzen,
  • vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet hatten,
  • das Sakrament der Firmung empfangen haben sowie
  • ihr Leben bewusst christlich gestalten und sich am Evangelium und an der geltenden Praxis kirchlichen Lebens orientieren.

Unter Umständen kann auch jemand, der zwar nicht im Pfarrgebiet wohnhaft, aber in dieser Pfarrgemeinde als kirchlich "beheimatet" bekannt ist, hier (statt in der Wohnsitzpfarre) wählen und kandidieren.

Der Wahlvorschlag soll der soziologischen Schichtung der Pfarre entsprechen und muss die Vertreter der bestehenden kirchlichen Organisationen, insbesondere der Gliederungen und Werke der Katholischen Aktion enthalten.

Gewählte Mitglieder können nur durch drei unmittelbar aufeinander folgende Funktionsperioden dem Pfarrgemeinderat derselben Pfarre angehören; doch kann der Wahlvorstand in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Jeder Pfarrgemeinderat muss binnen sechs Wochen nach der Wahl seine konstituierende Sitzung abhalten.

Geschichte

Die Einführung der Pfarrgemeinderäte wurde von der Diözesansynode 1968 beschlossen.

Die Wahlbeteiligung ist unterschiedlich. So betrug sie bei der Pfarrgemeinderatswahl 2012 in der Pfarre Ramingstein herausragende 90 Prozent, in Stadtpfarren kann sie bei bloß 15 Prozent liegen.

Quellen

I. Statut und Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat, Neufassung 2005, Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg, Jg. 2005, Nr. 12/2 (Dezember 2005)
II. Wahlordnung für die Wahl des Pfarrgemeinderates 2012, Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg, Jg. 2011, Sondernummer August 2011

Weblinks