Pfarrgemeinderatswahl 2017

Die Wahlen zu den Pfarrgemeinderäten der Pfarren der Erzdiözese Salzburg finden (wie auch im übrigen Österreich) am 19. März 2017 statt.

Wahlordnung

Zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigt sind Katholiken, die am bekanntgegebenen Wahlstichtag im Bereich der Pfarrgemeinde wohnhaft und polizeilich gemeldet waren und ihren ständigen Wohnsitz hatten.

Wählbar sind Gemeindemitglieder, die

  • das Wahlrecht besitzen,
  • vor dem 1. Jänner 2017 das 16. Lebensjahr vollendet hatten,
  • das Sakrament der Firmung empfangen haben sowie
  • ihr Leben bewusst christlich gestalten und sich am Evangelium und an der geltenden Praxis kirchlichen Lebens orientieren.

Unter Umständen kann auch jemand, der zwar nicht im Pfarrgebiet wohnhaft, aber in dieser Pfarrgemeinde als kirchlich "beheimatet" bekannt ist, hier (statt in der Wohnsitzpfarre) wählen und kandidieren.

Dazu kommen prozedurale Voraussetzungen wie ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag (die Listen mussten am 26. Februar 2017 fertig sein) und die schriftliche Zustimmung des Kandidaten.

Jeder Pfarrgemeinderat muss binnen sechs Wochen nach der Wahl seine konstituierende Sitzung abhalten.

Diese und andere Einzelheiten wurden vom Erzbischof in der Wahlordnung für die Wahl des Pfarrgemeinderates 2012 geregelt.[1]

Organisation

Die Gesamtorganisation und Koordination einschließlich der Auskunftserteilung lag in den Händen der Pfarrgemeindereferentin des diözesanen Seelsorgeamtes, Klaudia Achleitner.

Quellen

  1. Wahlordnung für die Wahl des Pfarrgemeinderates 2012, Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg, Jg. 2011, Sondernummer August 2011; diözesanes Amt für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit: Wahlordnung für die Wahl des Pfarrgemeinderates 2017

Weblinks