Fideikommiss

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Fideikommiss nennt man das unveräußerliche und unteilbare Vermögen einer Familie, das in einer Art Privatstiftung von einem Stifter eingerichtet wurde.

Allgemein

Das Fideikommiss (von lateinisch fidei commissum: "treuhänderisch anvertraut") ist eine auf einer Stiftung beruhende Bindung von Vermögenswerten, zumeist von Grundbesitz, an einen klar definierten Nutznießer. Damit sollte das Familienvermögen ungeteilt in der Hand eines Familienmitglieds bleiben, was die soziale Stellung und die vermögensrechtliche Grundlage der Familie über Generationen hinweg sichern sollte. Im Gegensatz zu einer Familienstiftung entstand dadurch keine juristische Person. Vielmehr war das Fideikommiss auf ewig angelegt und durfte nur genutzt, also weder verpfändet, noch veräußert werden.

Geschichte

Das Fideikommiss entstand im ausgehenden Mittelalter und verbreitete sich mit der Renaissance in Mitteleuropa.

Unter dem Einfluss des Code Napoléon wurden die Fideikommisse in Bayern aufgelöst, was sich auch auf das Herzogtum Salzburg auswirkte. Mit dem königlichem Edikt vom 22. Dezember 1811[1] (in Verbindung mit dem Edikt vom 28. Juli 1808[2]) wurden die Fideikommisse im Herzogtum Salzburg aufgehoben,[3] also in Privateigentum der Nutznießer umgewandelt.

In der Habsburgermonarchie basierten die Fideikommisse auf dem Kaiserlichen Patent Nr. 946 vom 1. Juni 1811 (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), §§ 618-645[4]. Nach dem Anschluss wurden alle noch bestehenden Fideikommisse mit Reichsgesetz vom 6. Juli 1938 zum 1. Jänner 1939 für erloschen erklärt.[5]

Salzburger Fideikommisse

Noch 1806 bestanden im Herzogtum Salzburg folgende Fideikommisse, die von Salzburger Erzbischöfen für ihre Familien gestiftet worden waren:

Quellen

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. "die bisherigen adelichen Fidei-Kommisse, und künftigen Majorate im Königreiche betreffend"
  2. Organische Edict vom 28. Juli 1808, die künftigen Verhältnisse des Adels betreffend
  3. Nekrolog auf Ernst Leopold Reichsgraf von Firmian, MGSLK MGSL XI, S. 144.
  4. Gesetze und Verfassungen im Justizfache, S. 354.
  5. dRGBl. I S. 825/1938