Zirbenverordnung
Die Zirbenverordnung regelt die Nutzung von Zirben im Nationalpark Hohe Tauern.
Nationalparkgesetz: Bauern dürfen Zirben weiter nützen
Nach einer Klage von Naturschützern ist die im Nationalparkgesetz Hohe Tauern von 1983 geregelte pauschale Erlaubnis gefallen. Eine neue Verordnung des Landes Salzburg soll den Grundeigentümern Rechte zurückgeben.
Die Grundbesitzer im Nationalpark waren erbost und sprachen von einem Bruch von Vereinbarungen. Seit Jahrhunderten nützten sie Flächen im Nationalpark, der auf Salzburger Seite großteils in Privateigentum ist. Als 1983 der Nationalpark entstand, wurden den Landwirten im Nationalparkgesetz ihre Rechte garantiert. "Schützen und Nützen" waren gleichwertig. So durften die Besitzer weiter ihre Zirben fällen. Lediglich eine Bewilligung nach dem Forstgesetz war ab einer Fläche von 5 000 Quadratmetern bzw. 2 000 Quadratmetern in Schutzwäldern nötig, um die Wiederaufforstung und die Schutzfunktion des Waldes zu garantieren. Naturschutzorganisationen können Entscheidungen der Forstbehörde nicht beeinspruchen.
EU-Beitritt änderte Situation
Das missfiel dem Umweltdachverband in Wien. Als 2014 ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde die Genehmigung erhalten hatte, 100 Festmeter Zirben zu entnehmen, ging der Umweltdachverband zum Verwaltungsgerichtshof und bekam recht. Mit dem EU-Beitritt Österreichs hatte sich die Situation verändert. EU-Recht stehe über nationalem Recht wie dem Nationalparkgesetz. Und alpine Lärchen- und Zirbenwälder seien nach der FFH-Richtlinie der EU ein schützenswerter Lebensraum. Bei Eingriffen ist eine Umweltprüfung nötig, ob sie den günstigen Erhaltungszustand der Wälder gefährden. Das heißt nicht nur, dass für die Entnahme von Zirben eine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig ist, sondern auch, dass alle anerkannten Naturschutzorganisationen im Verfahren Parteistellung erhalten.
Der Obmann der Grundbesitzer im Nationalpark, Georg Altenberger, äußerte die nicht unbegründete Befürchtung, dass die Fällung jeder einzelnen Zirbe in Zukunft beeinsprucht und die Nutzung praktisch unmöglich werde. Land muss Spagat schaffen
Das Land muss das Erkenntnis des Gerichts umsetzen und dabei den Spagat schaffen, sowohl der Natur als auch den Grundeigentümern ihr Recht zu verschaffen. Als Ergebnis liegt jetzt ein Verordnungsentwurf der Landesregierung vor. Laut Nationalparkgesetz kann die Landesregierung mit einer Verordnung über das Gesetz hinausgehend weitere Eingriffe untersagen oder bewilligungspflichtig machen. In der neuen "Zirbenverordnung" steht, dass die forstliche Nutzung von Zirbenwäldern einer Bewilligung der Nationalparkbehörde bedarf. Ausgenommen seien Nutzungen bis 2 000 Quadratmeter. Grundlage dieser Ausnahme ist ein Gutachten von Forstexperten und Legisten des Landes, das begründet, warum eine Nutzung dieser Dimension keine Gefahr für den günstigen Erhaltungszustand ist. Damit ist die Umweltprüfung vollzogen. Bei größeren Nutzungen ist die Einzelprüfung im Zuge der Bewilligung nötig. Wird die Bewilligung versagt, hat der Landwirt Anspruch auf eine Entschädigung.
Gutschi: "Prinzip ,Schützen und Nützen' an oberster Stelle"
Die für den Nationalpark zuständige Landesrätin Daniela Gutschi (ÖVP) sagt: "Im Nationalpark steht seit seiner Einrichtung das Prinzip ,Schützen und Nützen' an oberster Stelle. Mit dem von uns eingeschlagenen Weg einer Verordnung zur Regelung der forstwirtschaftlichen Nutzung tragen wir dem Urteil des Verwaltungsgerichts Rechnung, ermöglichen aber auch weiterhin eine Nutzung. Das ist wichtig, um die vom Menschen geschaffene Kulturlandschaft erhalten und den Bewohnern des Nationalparks auch weiterhin eine Lebensgrundlage bieten zu können." Es gibt auch Kritik
Zu der Verordnung sind in der Begutachtungsfrist neun Stellungnahmen eingegangen. Kritisch sind die der Landesumweltanwaltschaft sowie jene des Umweltdachverbandes und des Naturschutzbundes Salzburg.
Der Hauptkritikpunkt ist, dass die pauschale Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Flächen unter 2 000 Quadratmetern unionsrechtswidrig sei. Zudem werde eine mögliche Kumulation nicht berücksichtigt. So könnten bei benachbarten Grundstücken jeweils 2 000 Quadratmeter entnommen werden und es so zu in Summe deutlich größeren Eingriffen kommen.
Kritisiert wird zudem, dass mit der Bewilligungspflicht für diese Flächen auch das Beteiligungsrecht der Naturschutzorganisationen wegfalle. Die Grundbesitzer kritisieren neuerlich, dass Grundsätze über Bord geworfen worden seien, und klagen über den zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Sie verlangen, dass wie im Forstgesetz Maßnahmen in normalen Wäldern bis 5 000 Quadratmeter und im Schutzwald bis 2000 Quadratmeter bewilligungsfrei bleiben.