Stadlbrand in Hallein-Au 1933

Dieser Artikel berichtet von einem Stadlbrand in Hallein-Taxach 1933.

Über den Brand

Am Pfingstmontag, den 5. Juni 1933, gegen 23:30 Uhr, geriet der den Ehe­leuten Paul und Maria Hagenauer und Paul und Viktoria Hager gehörige Heustadel in Au, Gemeindegebiet Hallein, in Brand, dem dieses Objekt samt Heuvorräten und anderen darin befindlichen Fahrnissen zum Opfer fiel. Der Verdacht war sogleich auf Brandlegung gerich­tet und es wurde als vermutlicher Täter der Bruder des Miteigentümers des Heustadels, Paul Hager und Zimmerlehrling Franz Ha­ger, angehalten, der anfangs die Tat in Ab­rede stellte, nach Vorhalt der Erhebungen aber ein volles Geständnis ablegte und die Brand­legung zugab. Er wurde verhaftet.

Über den Prozess

Franz Hager wurde wegen des Verbrechen der Brandlegung nach §§ 166, 167/c StG. am 21. November 1933 der Prozess gemacht. Franz Hager ist am 29. September 1910 in Hallein geboren, war ledig, Zimmererlehrling und wohnte in Au Nr. 12.

Er sei, erzählte er, am Pfingstmontag um halb 5 Uhr nachmittags im Bräustübl in Kaltenhausen eingekehrt, habe dort in Gesellschaft vier bis fünf Liter Bier getrunken und sei gegen 8 Uhr abends aufgebrochen und auf der Bun­desstraße zum Brückenwirt gegangen. In der Nähe des Hauses seines Bruders Josef, bei dem er wohne, habe er einen gewissen Georg Kaindl getroffen, mit dem er ein Stück Weges wieder zurückgegangen sei und belanglose Dinge gesprochen habe. Als er dann wieder umgekehrt auf der Straße weitergegangen sei, sei in ihm der Entschluss gereift, den Heu­stadel des Bruders Paul in der Riefer Au anzuzünden, da er schon seit Dezember 1931 ohne Arbeit war und beim Wiederaufbau des Sta­dels Arbeit zu bekommen hoffte. Er seit dann von der Bundesstraße auf dem Feldweg zur Au abgebogen, war auf dem Weg zum Heu­stadel zwei Radfahrer begegnet und habe sich, beim Stadel angekommen, niedergelassen und eine Zigarette geraucht. Dann sei er zur Aus­führung der Tat geschritten, die er sich auf dem Weg zum Stadel wohl überlegt habe.

Er habe mit einem Streichholz das durch die Schindeln hervorstehende Heu angezündet, das gleich Feuer gefangen habe. Dann sei er da­von gelaufen, um am Tatort nicht gesehen zu werden. Später habe ihn Reue erfasst, er habe die Auwirtin und dann seinen Vater und Bruder von dem Brande verständigt, ohne ihnen zu sagen, dass er der Brandleger sei. Diese Angaben des Beschuldigten standen mit den Erhebungen im Einklang.

Das Motiv zur Tat dürfte seinen Ursprung allerdings nicht darin gehabt haben, dass er nach dem Abbrand des Heustadels beim Wie­deraufbau Arbeit zu erhalten hoffte, weil er ja ohnedies bei seinem Bruder, dem Zimmer­meister Josef Hager, Arbeit gehabt hätte. Es wird vielmehr in einem geringfügigen Vor­fall entsprungenen Groll gegen seinen Bru­der Paul und dessen Frau zu suchen sein, der im Zustande leichter Anheiterung des Beschuldigten zum Durchbruch gekommen ist. Der Beschuldigte war für die Tat voll ver­antwortlich zu machen. Er stellte eine Trunkenheit zur Zeit der Tat in Abrede und behaup­tete, nur alkoholisiert gewesen zu sein.

Der Abbrand des Heustadels hatte die Eigen­tümer empfindlich getroffen. Sie hatten den gesamten Schaden, einschließlich der abge­brannten Heumengen von etwa 9 800 Kilo­gramm, von welchen nur mehr ein kleiner Teil als Streu verwendbar war, und des Bretterwagens mit 6.000 Schilling angegeben. Außerdem war ein Schaden dadurch entstanden, dass der angebaute Weizen im Umkreis einer Fläche von etwa 500 Quadratmeter verbrannt war, sodass sich ein Ausfall der Weizenernte von 300 Kilogramm ergab, was einem Scha­den von 120 öS gleichkam. Der Schaden war durch die Versicherung nur zu einem geringen Teil gedeckt, weil die Besitzer eine Versiche­rungssumme von nur 1.922 öS ausbezahlt er­halten hatten. Außer den Eheleuten Hagen­auer und Hager waren noch zwei Personen in Mitleidenschaft gezogen, welche in diesem Sta­del Weiden im Werte von etwa 230 öS einge­stellt hatten. Mit Rücksicht auf die nur teil­weise und geringe Deckung des Schadens und die schwere wirtschaftliche Lage des Bauernstandes war der Schaden als erheblich zu be­zeichnen.

Quelle