Christoph Blumblacher

Aus Salzburgwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Begriffsklärung
Dieser Artikel informiert über den Professor an der Benediktineruniversität Salzburg Christoph Blumblacher.
Über den gleichnamigen hochfürstlich Salzburgischen Hofrat informiert der Artikel Christoph Ludwig Blumblacher.

Univ.-Prof. Dr. iur. Christoph Blumblacher (* 17. Februar 1624 in der Stadt Salzburg; † 2. November 1674 ebenda) war Professor an der Benediktineruniversität Salzburg und hochfürstlich Salzburgischer Hofrat.

Leben

Christoph Andreas Blumblacher war der Sohn von Johann Bluemblacher und seiner Frau Anna, geborene Wirth. Er studierte an der Benediktineruniversität und promovierte dort zum Doktor der Rechtswissenschaften. 1641 wurde er Hofgerichtsadvokat, 1650 Hofkammerregistrator, 1651 Hofgerichtssekretär und 1655 Hofkammerprokurator.

Ab 1657 unterrichtete er an der Universität die Institutionen, ab 1671 die Pandekten. Insgesamt war er vier Mal Dekan der Juridischen Fakultät. Daneben war er fürstlicher Hofrat und Kammerprokurator. Zu seinen Förderern zählte der Lambacher Abt Placidus Hieber. Er starb am 2. November 1674 und wurde als zweiter in der neu errichteten Sitzgruft des Sacellums beigesetzt.

Am 26. April 1651 heiratete er Dorothea Greinwald. Ihr Sohn Christoph Ludwig Blumblacher (* 1650; † 1725) war ebenfalls wissenschaftlich tätig.

Publikation

  • books.google.at Commentarius In Kayser Carl deß Fünfften und deß Heil. Röm. Reichs Peinliche Halß-Gerichts-Ordnung. Worinnen umbständlich, gründlich und klar außgeführt und erklärt wird, wie man Den gantzen Peinlichen Proceß so wohl mit Protocollirn, mit der Captur, Examinirn, Constituirn, Torquirn, unnd sonsten biß zu Ende ordentlich führen, als auch nach Abführ- und Schliessung desselben, allerhand Unthaten gebührlich straffen solle. Worbey Der Text der völligen Peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung, unnd außführliche Summaria, sammpt einem ordentlichen Register Articulorum: Wie auch einem absonderlichen unnd vollkommenen Indice Rerum & Verborum sich befinden. Nicht allein allen Obrigkeiten, Richtern, Vrthailern, und Rechts-Gelehrten, die in Criminal-Sachen zu sprechen oder zu thun haben: Sondern auch denen Advocaten, Gerichts-Procuratoren, unnd denen Armen Gefangnen zu ihrer Defension selbsten, höchstens nützlich. Salzburg (Mayr) 1670.

Quellen