Bürger der Stadt Salzburg

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Bürger der Stadt Salzburg war man früher nicht automatisch.

Zeit des geistlichen Fürstentums

Ein erster Hinweis auf Bürger der Stadt Salzburg findet sich auf einer Urkunde aus dem Jahr 1249: Siegel der Salzburger Bürger heißt es darauf auf der Umschrift. Ein schriftliches Stadtrecht folgte aber erst 1287. Bereits im 12. Jahrhundert erscheinen Bürger auf Urkunden unter den Bezeichnungen cives, burgenses oder urbani.

Zunächst waren alle, die in einer Stadt wohnten, Hörige des Stadtherrn (Stadtluft macht eigen). Wann genau dann freie Bürger entstanden, kann man heute nicht mehr feststellen. Jedenfalls reichte die Leibeigenschaft unter den Salzburger Erzbischöfen bis ins Spätmittelalter.

Wer wurde und wie wurde man Bürger der Stadt Salzburg

Bürger konnte im Spätmittelalter nur jemand werden, der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg und dem Stadtrat das Bürgerrecht verliehen bekam. Bis dahin war Bürger nur jener, der das Burgrecht besessen hatte. Aus der Entstehung einer Kaufmannssiedlung an der Porta (vor dem Haupttor der Bischofsburg in Salzburg im Gebiet des heutigen Waagplatzes) bildete sich eine Gilde, aus der heraus sich die ersten Bürger entwickelten. Für die Verleihung musste aber der angehende Bürger eine eheliche Geburt und die Freieigenheit nachweisen. Dies war im Spätmittelalter aber eine komplizierte Angelegenheit. Kundschaftsbriefe aus der Heimat der Bewerber mussten herbeigebracht werden. Oder man fand Zeugen.

Dann musste er eine Taxe bezahlen. Die Höhe wurde nach Gutdünken vom Stadtrat festgesetzt. Es konnten auch Taxbefreiungen ausgesprochen werden, was in der Stadt Salzburg auch sehr häufig der Fall war.

Um die Bürger politisch möglichst ruhig zu stellen, gab ihnen der Erzbischof die Möglichkeit, karitativ tätig zu werden. Es entstand die Bürgerzeche.

Pflichten der Bürger der Stadt Salzburg

Bürger hatten folgende Pflichten:

  • Sie waren zur Verteidigung der Stadt verpflichtet.
  • Sie mussten mit Harnisch und Wehr ausgerüstet sein.
  • Die Bewaffneten mussten zweimal jährlich zur Musterung erscheinen.
  • Sie waren zur Armenpflege verpflichtet.
  • Sie mussten als Gerichtsbeisitzer tätig sein.
  • Sie sollten ein bürgerliches Gewerbe ausüben.

Glaubensvoraussetzungen

Der katholische Glaube war Voraussetzung. Nach Aufkommen des Protestantismus führte Erzbischof Leopold Anton Freiherr von Firmian den Denunzianteneid ein. Damit musste sich ein neuer Bürger verpflichten, Personen den Behörden anzuzeigen, die akatholische Bücher lasen oder im Verdacht standen, der verbotenen Lehre anzugehören.

Wer konnte nicht Bürger der Stadt Salzburg werden

Welsche, also Zuwanderer (romanischer Herkunft) aus südlichen Ländern,[1] waren vom Erwerb des Bürgerrechts ausgeschlossen. Aber auch hier konnte der Erzbischof eine Ausnahme machen, was meist für seine Bediensteten geschah.

Neuere Zeit

Ab 1869 (seit der Zeit der konstitutionellen Monarchie)

Nach dem im Jahr 1869 vom Landtag beschlossenen Gemeinde-Statut für die Landeshauptstadt Salzburg wurden die Bewohner der Gemeinde wie folgt eingeteilt (§§ 2 bis 8):

  • Gemeinde-Mitglieder:
    • Gemeinde-Angehörige: die in der Gemeinde Heimatberechtigten;
    • Gemeinde-Bürger: Personen, die bei der Erlassung des Gemeinde-Statutes das Bürgerrecht der Stadt Salzburg bereits besaßen oder denen es vom Gemeinderat ausdrücklich verliehen worden ist; mit der Verleihung des Bürgerrechtes war auch das Heimatrecht verbunden; für Frauen waren das Bürgerrecht an die Ehe mit einem Gemeindebürger gebunden; das Bürgerrecht verlor, wer aufhörte, österreichischer Staatsbürger zu sein oder Angehöriger einer anderen Gemeinde wurde oder das Wahlrecht verlor;
    • Ehrenbürger: ausgezeichnete Männer, welche sich um das Land oder die Stadt verdient gemacht haben und denen das Ehrenbürgerrecht von der Stadtgemeinde verliehen worden ist;
    • Gemeinde-Genossen: österreichische Staatsbürger, die nicht in der Gemeinde heimatberechtigt sind, aber im Gemeindegebiet wohnen und hier entweder Haus- oder Grundbesitz haben oder von einem hier selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerb eine direkte Steuer entrichten;
  • Auswärtige: andere in der Gemeinde aufhältige Personen.

Gemeinde-Angehörige und Gemeinde-Bürger hatten für den Fall der Verarmung Anspruch auf Armenversorgung, Gemeinde-Bürger sowie deren Gattinnen bzw. Witwen und Kinder auch Anspruch auf Unterstützung und Versorgung aus hiefür bestimmten Stiftungen (§ 15).

Mit der Verleihung des Bürgerrechts waren daher recht geringe Vorteile verbunden: Der Erwerb des Heimatrechts in der Gemeinde, soweit dieses noch nicht bestand, ferner weitergehende Unterstützung und Versorgung für den Fall der Verarmung. Für den Erwerb des Bürgerrechts war eine Taxe zu entrichten.

Nach dem Zerfall der Monarchie und der darauffolgenden Gründung der Republik Deutsch-Österreich wurden im Jahr 1919 die Verleihungsvoraussetzungen und der Inhalt des zu leistenden Gelöbnisses dahingehend ergänzt, dass das Bürgerrecht nur an "deutsche Bewerber", aber auch an Frauen verliehen werden konnte und der aufgenommene Bürger insbesondere zu geloben hatte, dass er "den Charakter der Stadt Salzburg als Landeshauptstadt sowie insbesondere auch den deutschen Charakter derselben nach Kräften aufrecht halten" wolle.

Seit 1949 (Zeit der Zweiten Republik)

Das Salzburger Stadtrecht von 1949 kannte nur mehr die grundsätzliche Unterscheidung in Gemeindemitglieder – "jene österreichischen Bundesbürger, die im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben" – und "Auswärtige" (§ 3). Dennoch konnten – als eine der vorgesehenen "Ehrungen durch die Gemeinde" – Gemeindemitglieder, die sich um die Stadt Salzburg verdient gemacht hatten, zu Bürgern ernannt werden; sie hatten vor dem Bürgermeister das Gelöbnis abzulegen, das Wohl der Gemeinde in jeder Weise zu fördern und für den bodenständigen Charakter der Stadt einzutreten; sie erhielten einen Bürgerbrief; die Ernennung begründete keine Sonderrechte und Sonderpflichten, jedoch die Pflicht zur Zahlung einer Taxe (§ 58)

Seit 1965 besteht die Ehrung nicht mehr in einer Ernennung zum Bürger der Stadt Salzburg, sondern lediglich in der Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg. Die Gelöbnisformel wurde auf das Gelöbnis, das Wohl der Stadt in jeder Weise zu fördern, verkürzt; die Einhebung einer Taxe entfiel.

Hauptartikel Bürgerbrief der Stadt Salzburg

Quellen

Einzelnachweis

  1. siehe den Wikipedia-Artikel "Welsche"