Salzburger Bergordnung

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Im Laufe der Geschichte hatte es mehrere Salzburger Bergordnungen gegeben.

Allgemeines

Als Bergordnung wurde früher im Bergbau ein Gesetz zur Durchsetzung des Bergregals[1].

Geschichte

Der Salzburger Landesherr, Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn, erließ um 1342 die Gasteiner Bergordnung. Die Ramingsteiner Bergordnung wurde von Fürsterzbischof Sigmund I. von Volkersdorf am 1. Oktober 1459 erlassen. 1477 erließ Fürsterzbischof Bernhard von Rohr eine Bergordnung für das gesamte Salzburger Territorium, die in 68 Artikel gegliedert war. 1532 erließ Fürsterzbischof Matthäus Lang von Wellenburg eine neue Bergordnung.

Salzburger Bergordnungen

Eine Zusammenstellung von Prof. Fritz Gruber, ein Nachdruck aus: Die deutsche Literatur des Mittelalters, Verfasserlexikon, Walter de Gruyter – Berlin – New York, Band 8, 1991, Seite 562 bis 566.

Salzburgisch-landesfürstliche Rechtssatzungen in dt. Sprache zur Regelung des Montanwesens.

=== 1.Die "Constituciones et iura montana in Chastune". Gasteiner Bergordnung von 1342

Die "Constituciones", erlassen von Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn als Salzburger Landesherrn, sind im örtlichen Sinne streng auf den Gasteiner Goldbergbau begrenzt. Behandelt werden die Frage der bergrechtlichen Verleihung sowie die der regalrechtlichen Abgaben an den Landesherrn. Inhaltliche Details sowie die gelegentliche Parallelität in der Wortwahl weisen auf die "Zeiringer Bergordnung" von 1339 als partiell benützte Quelle hin. Dies gilt auch für jene Punkte, die potentielle Interessenskollisionen zwischen Landmann und Erzmann regeln. Hingegen ist die Fixierung des verhältnismäßig komplizierten Einlösungsmodus von Gold eine eigenständige Leistung, ebenso die den größten Teil der Ordnung beanspruchende Kompetenzabgrenzung zwischen Bergrichter und Landrichter, sowohl im allgemein administrativen Sinn als auch speziell hinsichtlich der Strafgelder und der Natural-Sustentationen. Als Verfasser oder doch zumindest Redaktor der Ordnung kommt Ulrich von Weißpriach in Frage, um 1338 Salzburger Viztum in Friesach in Kärnten.

Überlieferung. Original in Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 1342 August 30. Ebenda auch eine hs.liche Kopie im Salzburger Kammerbuch V, 154rvf., bzw. S. 305-307, mit sekundär gesetzter Überschrift in Latein.

Die "Pro-iuribus"-Ordnungen.

Die erstmals am 3. Juni 1344 durch den Salzburger Erzbischof Ortolf von Weißeneck erlassene Ordnung galt expressis verbis nur für den Goldbergbau von Gastein. Sie wurde mit geringfügigen Modifikationen in den Jahren 1346, 1369, 1397 und 1399 bestätigt, wobei ab 1369 auch das benachbarte Bergbaurevier von Rauris mit einbezogen ist. Eine in der Literatur vielfach zitierte eigenständige Bergordnung für Rauris, und zwar angeblich für 1346, hat es aber nie gegeben.

Die "P.i."-Ordnungen greifen kaum auf ältere Vorlagen zurück, da fast alle Punkte auf die spezifischen Erfordernisse der Organisationsform des Bergbaues (Pächter von Bergwerks-Abgaben als amtleute) und auf die des hohen Wertes des Bergwerksproduktes (Möglichkeit des Unterschleifs) ausgerichtet sind.

Überlieferung. Original in Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 1344 Juni 3.

2. Bergordnung "Statuta et iura", 1459

Die meisten Punkte der "St. E. i." besaßen längere Tradition, teils von den früheren Gasteiner Ordnungen, teils von der "Zeiringer" (1339) bzw. der Schladminger Ordnung[2][3] (1408) her (→ Leonhard der Ecklzain[4]). Während die früheren Gasteiner Ordnungen dominierend den landesherrlichen Interessensanspruch am Bergbau dokumentieren, steht in den "St. e. i.", die in ihrem Grundtenor und ihren Intentionen nach eher den aus reinen Agrarstrukturen hervorgegangenen Weistümern wesenverwandt ist, die Regelung der Arbeitsverfassung im Vordergrund, wobei für den Bereich des Erzstiftes Salzburg erstmals der Begriff des "Lohnarbeiters" als die entscheidende soziale Größe in Erscheinung tritt. Darüber hinaus dienen technische Details zur Regelung der bergmännischen Alltagsarbeit.

Die weitgehend textgleiche "Ramingsteiner Bergordnung" enthält unter Bedachtnahme auf die lokalen Verhältnisse des Salzburger Silberbergbau-Ortes Ramingstein einen eigenen Vorspann und mehrere Modifikationen. Dieser Text ist insofern wichtig, als in ihm Konrad Thannhausen, Viztum zu Friesach, und Balthasar Waldecker als jene genannt werden, die die Ordnung in geschrifft gebracht haben.

Überlieferung. Die Originalurkunde ist verschollen. Als älteste Abschrift gilt die Eintragung im Salzburger Kammerbuch IV, 98r-100v bzw. S. 195-200, in Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Die von späterer Hand nachgetragene und heute als falsch erwiesene Datierung "1300-1350" wurde samt der eingefügten Überschrift Hic notantur quedam statuta et iura minere et montium in Castuna et Rauris et laboratorum ibidem existentium von SIGL/TOMASCHEK in die Edition übernommen. Durch diese Vorgänge geriet die falsche Datierung in die ältere Bergrechts-literatur und stiftete viel Verwirrung. – Eine weitere Abschrift u. d. T. "Die elternn Perckrecht in der Gastein" in Prag, Staatliches Gebietsarchiv, Bergcodex Nr. VIII/16 (= sog. Murauer Bergcodex, früher in Krumau [Český Krumlov], Schwarzenbergsches Zentralarch.), 98r-101v, mit geringfügigen Auslassungen und sprachlichen Varianten. Unmittelbar vorher, 89r-97v, findet sich in der Prager Hs. Die "Ramingsteiner Bergordnung".

3. Erste Gesamtsalzburger Bergordnung, 1477

In dieser Bergordnung, die Elemente der Zeiringer, St. Leonharder, Schladminger, Schwazer und Rattenberger Ordnungen enthält, sind erstmals sowohl die Interessen des Landesherrn als auch die der Gewerken und Arbeiter in einem umfassenden Gesetzescodex zusammengeordnet. Viele Details sind aus den "St. e. i." dem Sinn nach und oft auch wörtlich übernommen, wobei sich allerdings der Wortschatz als um eine weitere Stufe modernisiert erweist. Als typisches Beispiel dafür könnte man den Ersatz des älteren Wortes gruebmeister durch das bis heute gültige Wort gewerke anführen. Technische Sachthemen beziehen sich nicht nur auf die Vorgänge im eigentlichen Bergbau, sondern regeln auch durch weitgehende Detailbestimmungen die Holz- und Kohlearbeit. Besonders modern muten Bestimmungen zum Schutz von Leib und Leben der Arbeiter an, aber auch Bestimmungen bezüglich Entschädigungen in jenen Fällen, in denen agrarische Nutzflächen durch den Bergbaubetrieb Schaden litten.

Verfasserfrage. Obwohl nirgends expressis verbis erwähnt, kommt als spiritus rector dieser ersten wirklich umfassenden Bergordnung nur der Gasteiner Bergrichter und Wechsler Konrad Strochner (* ca. 1440; † 25. Februar 1489) in Frage. Von allen zur damaligen Zeit tätigen Bergbeamten war er der einzige, der ein hohes Bildungsniveau besaß, immens reich war, dem Salzburger Landadel angehörte und zumindest in einem gewissen Nahverhältnis zum Landesherrn stand, und der zum anderen sogar schon in der zweiten Generation durch berufliche Tätigkeit dem Bergbau aufs engste verbunden war. Überlieferung. Original in Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 1477 Juni 23. Zahlreiche hs.liche Kopien in verschiedenen Archiven.

  • Wirkung: Die Ordnung von 1477 bietet erstmals eine Zusammenfassung und Zusammenschau der älteren Salzburger Bergrechte, auch unter Berücksichtigung der kleinen Ordnungen wie beispielswiese der "Gmündner Ordnungen" von 1401 und 1425, der "Dientner Ordnung" von 1415 und der ersten überregionalen Ordnung von 1463 "Herdishalb der Tauern" und bildet so den Schlusspunkt der Frühphase der Salzburger Bergrechtsentwicklung. Andererseits ist die genannte Ordnung als Beginn der modernen Gesetzgebung zu sehen, die zusammen mit diversen Gesetzes-"Novellen", speziell in den Jahren 1489 bis 1501, zur großen Bergordnung Kardinal Matthäus Langs von 1532 führte, die sich ihrerseits als zumindest gleichwertig den Bergordnungen Maximilians I. und Ferdinands I. an die Seite stellen lässt. Der Unterschied zwischen der letzten alten Salzburger Bergordnung von 1477 und der ersten modernen Bergordnung, 1532, findet symbolhaft Ausdruck in der Person des jeweiligen Verfassers bzw. Redaktors. War 1477 mit Konrad Strochner ein Vertreter des reichen Beamtenadels federführend, so trat 1532 mit Dr. Leonhard Auer erstmals der Typus des intellektuellen Rechtsgelehrten in den Vordergrund.

Literatur

  • J. G. LORI: Sammlung des bairischen Bergrechts, München 1764, Nr. LXXII, S. 104–110.
  • H. Sigl, C. Tomaschek: Die Salzburger Taidinge, Wien 1871, S. 199–201.
  • F. Bischoff: Beitrag Z. Gesch. d. süddt. Bergrechts, Zs. F. Bergrecht 39 (1898) 172–198 sowie 41 (1900) 135–220;

' S. Pirkelbauer: Die Rechtsentwicklung des Salzburger Bergbaus, Der Anschnitt 23 (1971), H. 6, S. 3–9;

  • Die "Ramingsteiner Bergordnung von 1459": W. BRUNNER, Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 116 (1976) 255-276 (textkrit. Ausg.)
  • Fritz Gruber, K.-H. Ludwig: Salzburger Bergbaugeschichte, 1982 (mit Editionen kurzer Texte von regionaler Bedeutung, z.B. Freibriefe u. ä.);
  • K.-H. Ludwig, Fritz Gruber: Gold- und Silberbergbau im Übergang v. MA z. Neuzeit. Das Salzburger Revier v. Gastein u. Rauris, 1987 (mit ausführlichen Kommentaren zu d. einzelnen Bergordnungen).

Quellen

  • Eintrag in der deutschsprachigen Wikipedia zum Thema "Bergregal"
  • Salzburgwiki-Einträge

Einzelnachweise

  1. das Verfügungsrecht über die ungehobenen Bodenschätze
  2. siehe Ennstalwiki → enns:Schladminger Bergbrief
  3. Verlinkung(en) mit "enns:" beginnend führ(t)en zu Artikeln, meist mit mehreren Bildern, im EnnstalWiki, einem Schwesterwiki des Salzburgwikis
  4. siehe Ennstalwiki → enns:Leonhard der Ecklzain