Ehrenbürger
Ehrenbürger sind Personen, welche von der Gemeindevertretung einer Gemeinde wegen besonderer Verdienste zu deren Ehrenbürgern ernannt worden sind.
Salzburger Rechtslage
Eigenberechtigte Personen, welche sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können von der Gemeindevertretung zu Ehrenbürgern ernannt werden.
Wie bei anderen von der Gemeinde verliehenen Auszeichnungen sind mit der Ehrenbürgerschaft keine Sonderrechte (und schon gar nicht Sonderpflichten) verbunden.
Wie im Fall anderer gemeindlicher Ehrungen kann die Ehrenbürgerschaft von der Gemeindevertretung aberkannt werden,
- wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder
- wenn setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.
Wird erst nach dem Ableben des Ehrenbürgers die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes bekannt, so kann die Gemeindevertretung dessen Erfüllung mit Beschluss feststellen.
Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Ehrenbürgerschaft verliehen oder widerrufen oder bei Verstorbenen die Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes festgestellt wird, bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Historisches
Die Ernennung von besonders verdienten Männern und Frauen zu Ehrenbürgern von Seiten verschiedener Städte Deutschlands und Österreichs fand erstmals im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts statt. Dies hängt vor allem mit der Erringung der geistigen und später auch politischen Führung durch das erstarkende Bürgertum zusammen, dem es gelang, den Adel weithin in seinen Grundtypus einzubeziehen und schließlich sogar das Bürgerrecht als ehrende Auszeichnung selbst an Adelige zu vergeben.
Eine statutenmäßige Rechtsgrundlage für die Ernennung wie auch für die Rechtsstellung von Ehrenbürgern wurde erstmals 1850, mit dem Erlass der ersten Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, in diese aufgenommen. Für die vorkonstitutionelle Zeit wurden in Salzburg, wie auch in ganz Österreich, keine Rechtsgrundlagen abgefasst.
Quellen
- Salzburger Gemeindeordnung 1994, § 14
- Salzburger Stadtrecht 1966, §§ 71 und 73
- Artikel Ehrenbürger der Stadt Salzburg und dortige Quellen:
- Gassner, Josef: Die Ehrenbürger der Landeshauptstadt Salzburg; Selbstverlag des Museums Carolino-Augusteum, Salzburg 1954
- Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 322/1850, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1850&page=701 § 16
- Wikipedia-Eintrag "Ehrenbürger"