Reich

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Begriffsklärung
Dieser Artikel behandelt den Begriff Reich als territorialer Herrschaftsbereich, besonders in historischen Zusammenhängen. Der Begriff als eine Klassifikationskategorie der Biologie, z. B. Tierreich, Pflanzenreich, Reich der Bakterien oder als ein Familienname, vgl. Walter Reich, wird hier nicht erläutert

Der Begriff Reich kommt im Salzburgwiki sehr oft im Zusammenhang mit geschichtlichen Beiträgen vor.

Historische Reiche

Heiliges Römisches Reich

Mitteleuropa im Jahr 843. Nicht lange nach dem Tod Karls des Großen wurde dessen Reich aufgeteilt. Aus dem östlichen Teil, dem Ostfränkischen Reich Ludwigs des Deutschen (blau), entwickelte sich das Heilige Römische Reich.
Heiliges Römisches Reich um das Jahr 1000
Heiliges Römisches Reich um 1378
Heiliges Römisches Reich (Deutscher Nation) 1709, Kreiseinteilung
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation nach der Säkularisation 1803 kurz vor der Auflösung

Das Heilige Römische Reich (Deutscher Nation)[1] bestand vom Mittelalter bis zum Jahr 1806 und umfasste vor allem Deutschland und angrenzende Gebiete, namentlich auch Österreich mit Ausnahme des Burgenlandes, das Fürsterzbistum Salzburg, Belgien (einst österreichisch-Niederlande), Böhmen, Mähren und Schlesien, im Mittelalter auch große Teile Italiens und die Niederlande.

Das Reich bestand aus einer Anzahl "reichsunmittelbarer" Territorien (weltliche und geistliche Fürstentümer, freie und Reichsstädte), die gegenüber dem Kaiser zunehmend immer mehr Macht erlangten. Zu diesen Territorien gehörten z. B. das Fürsterzbistum oder Fürsterzbistum Salzburg, weiters z. B. Bayern, Tirol, Kärnten, Steiermark, Österreich (Ob und Unter der Enns), Böhmen und Mähren.

Das Reich hatte außer dem Kaiser noch eine Reihe gemeinsamer Institutionen, z. B.

  • den "Immerwährenden" Reichstag in Regensburg (ab 1667),
  • Reichskammergericht und Reichshofrat,
  • Reichsvizekanzler und Reichshofkanzlei,
  • das Reichsheer (zu dem auch das Erzstift im Fall eines Reichskriegs ein Kontingent stellen musste).

Deutsches Reich

Von 1871 bis 1945 bestand das Deutsche Reich, gegründet von den deutschen Staaten unter Führung Preußens und unter Ausschluss Österreichs.

Die Geschichte des Deutschen Reiches wird in drei Epochen gegliedert:

Österreich

Reich und Reichshälften

Mit Bezug auf die österreichische Monarchie, wie sie von 1804 bis 1918 bestand, war von 1848 bis 1918 die Bezeichnung "Reich" in Gebrauch, aber weniger für den Staat selbst als für einzelne seiner Institutionen.

Für diesen Staat, in den [nur] von 1849 bis 1867 Ungarn eingegliedert war, gab es 1848/49 einen Reichstag, 1861 bis 1918 einen Reichsrat, 1849 bis 1918 ein Reichsgesetzblatt, außerdem die "Reichshaupt- und Residenzstadt" Wien.

Von 1867 bis 1918 gab es die Österreichisch-Ungarische Monarchie mit ihren zwei Reichshälften, der österreichischen und der ungarischen. Die wenigen gemeinsamen Minister – die für die wenigen gemeinsamen Angelegenheiten (sog. "pragmatische Angelegenheiten") zuständig waren – wurden bis 1911 Reichsminister genannt.

Für verschiedene Institutionen der österreichischen Reichshälfte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie blieb der Wortteil "Reichs-" in Verwendung, so für das als "Reichsrat" bezeichnete Parlament, das als "Reichsgericht" bezeichnete Verfassungsgericht, das Reichsgesetzblatt, Reichsstraßen, manche als Reichsgesetze bezeichnete Gesetze.

k. k.

Nach 1867 wurde der Beisatz "kaiserlich-königlich" ("k.k.") nur mehr auf Einrichtungen der österreichischen Reichshälfte[2] bezogen, der Beisatz "kaiserlich und königlich" ("k.u.k.") wurde nun für Einrichtungen der Österreichisch-ungarischen Monarchie als Gesamtstaat eingeführt[3]; ausschließlich "königlich" war nun die ungarische Reichshälfte.

Bildergalerie

Quellen

Einzelnachweise

  1. Der Zusatz "Deutscher Nation" (lat. Nationis Germanicæ) setzte sich seit dem späten 15. Jahrhundert allmählich durch.
  2. Zur österreichischen Reichshälfte gehörten ja auch die Königreiche Böhmen, Dalmatien, Galizien ua.
  3. Und zwar mit Allerhöchstem [d. h. kaiserlichem] Handschreiben vom 17. Oktober 1889, veröffentlicht im Justiz-Verordnungsblatt Nr. 56/1889 (vgl. Mayerhofer/Pace, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen, Band V, 5. Auflage, S. 170, mit weiteren historischen Ausführungen).