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Steuerausgleich: Arbeitnehmerveranlagung Österreich

Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich unter gewissen Voraussetzungen automatisch. Alles rund um die Arbeitnehmerveranlagung und wer sich die Steuererklärung sparen kann, erfahren Sie hier.

Der Steuerausgleich lohnt sich, vor allem wenn ganz automatisch abgerechnet wird. Welche Voraussetzungen gelten, erfahren Sie hier.
Der Steuerausgleich lohnt sich, vor allem wenn ganz automatisch abgerechnet wird. Welche Voraussetzungen gelten, erfahren Sie hier.

Warum sollte man einen Steuerausgleich machen?

Viele ÖsterreicherInnen verzichten auf den Steuerausgleich, doch durchschnittlich werden 200-400 EUR rückerstattet. Doch wie funktioniert ein Steuerausgleich? Beim Steuerausgleich, auch Arbeitnehmerveranlagung genannt, holen sich die Arbeitnehmer zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Staat zurück. Die Lohnsteuer wird so berechnet, als ob der Arbeitnehmer das ganze Jahr über das gleiche Einkommen hat. Wenn das Einkommen aufgrund einer Arbeitslosigkeit oder eines Jobwechsels schwankt, kann es dazu kommen, dass zu viel Lohnsteuer vom Arbeitnehmer bezahlt wird. Bei einem Steuerausgleich wird die Lohnsteuer des letzten Jahres dann neu berechnet und der Überschuss rückerstattet.

Was kommt in einen Steuerausgleich?

Neben dem Lohn finden weitere Posten ihren Weg in den Steuerausgleich. So können z.B. Spenden, Fachliteratur, Sprachkurse, Arbeitskleidung (für berufliche Zwecke) und vieles mehr steuerlich abgesetzt werden. Diese Ausgaben senken die Steuern, die man an das Finanzamt abführen muss. Hier unterschiedet man zwischen:

1. Werbungskosten: Kosten die beruflich notwendig sind (Handy, Auto etc.)
2. Außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Begräbniskosten etc.)
3. Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeiträge, etc.)

Wann soll der Steuerausgleich gemacht werden?

Der Steuerausgleich wird für jedes einzelne Kalenderjahr gemacht. Bis zu 5 Jahre rückwirkend kann dieser beim Finanzamt eingebracht werden. Die Rechnungen für jene Ausgaben, die man im Steuerausgleich anführt, müssen 7 Jahre aufbewahrt werden. Das Finanzamt kann in diesem Zeitraum eine Steuerprüfung veranlassen und die angeführten Absatzposten durch die Rechnungen prüfen.

Wer muss mit einer Steuernachzahlung rechnen?

Zu einer Steuernachzahlung kann es dann kommen, wenn der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse hat. Wer z.B. über das ganze Jahr einer Teilzeit-, sowie einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, wird eine Nachzahlungsforderung erhalten.


Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht zwei Teilzeitbeschäftigungen mit 800 EURO und 500 EURO brutto Monatsgehalt nach. Bei zwei Teilzeitbeschäftigungen wird zwar der Sozialversicherungsbeitrag direkt abgezogen, die Lohnsteuer wird aber nicht berücksichtigt, da beide Einkünfte (einzeln betrachtet) unter der monatlichen Steuergrenze von ca. 1.260 EUR brutto liegen. In diesem Fall ist es für den Arbeitnehmer verpflichtend im nächsten Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen und der Nachzahlungsforderung nachzugehen.

Der automatische Steuerausgleich

Seit Juli 2017 erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung quasi automatisch. Voraussetzungen dafür sind, dass das Finanzamt folgendes annimmt:


• Es wurden nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen
• Es ist mit einer Gutschrift zu rechnen
• Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass keine Absetzposten anzuführen sind (keine Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.)


NEU: Für das Veranlagungsjahr 2017 gilt bereits, dass Organisationen die Spenden erhalten diese an das Finanzamt melden und so im automatischen Steuerausgleich des Arbeitnehmers berücksichtigt werden können. Das gleiche gilt auch für Kirchenbeiträge. Voraussetzung dafür ist, dass die Organisationen über die Daten des Spenders verfügen und die Ausgaben dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet werden können.
Wer zusätzliche Ausgaben absetzen möchte, kann dies auch weiterhin über das FinanzOnline Portal machen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn bereits ein automatischer Steuerausgleich durchgeführt wurde.

Wer noch keinen Zugangsdaten hat, kann diese auf FinanzOnline unter dem Punkt Online-Erstanmeldung beantragen. Benutzername und Passwort werden per Post zugesandt.