"Gehgeschwindigkeit" als Richtwert
Die am Dienstag von einer Parlamentsmehrheit angenommene Gesetzesnovelle definiert erstmals eine sogenannte "Gehgeschwindigkeit" von sechs Kilometern pro Stunde und legt diese in mehreren weiteren Paragrafen als Tempolimit für Verkehrsteilnehmer fest, die unter bestimmten Umständen Gehwege benutzen dürfen.
Das sei aber nicht so zu verstehen, dass sich die Fußgänger selbst an dieses Tempolimit von sechs km/h zu halten hätten, erklärte Vazny. Zweck der Bestimmung sei, dass zum Schutz der Fußgänger alle diejenigen Verkehrsteilnehmer, die zum Beispiel als Skater, Scooter- und E-Rollerfahrer oder Radfahrer Gehwege benutzten, sich nicht viel schneller als Fußgänger bewegen dürften - also nur im Rahmen dieser als Richtwert festgelegten "Gehgeschwindigkeit".