In einem Rechtsstreit (C-115/24) zwischen einer österreichischen Zahnärztin und der heimischen Zahnärztekammer um die grenzüberschreitende Kooperation mit einer deutschen Zahnklinik bei Zahnregulierungen hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag geurteilt, dass die Tätigkeit der Zahnärztin, die physisch Patienten behandelt, nicht als Teil einer "telemedizinischen" Leistung anzusehen sei. Der OGH hatte den Europäischen Gerichtshof um Klärung ersucht.
Die in Österreich zugelassene Zahnärztin arbeitet für "DrSmile"-Zahnregulierungen mittels transparenter Zahnschienen mit zwei in Deutschland ansässigen Unternehmen einer weltweit tätigen Dentalgruppe zusammen. Eines dieser beiden Unternehmen ist in Deutschland befugt, eine Zahnklinik zu betreiben. Die österreichische Zahnärztin untersucht für diese Unternehmen Patienten und macht auch Vorbehandlungen. Die Anfertigung der Zahnschiene und die weitere Betreuung erfolgen über die beiden deutschen Unternehmen.
Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Zahnärztin vor den österreichischen Gerichten auf Unterlassung verklagt. Die Zahnärztekammer macht geltend, dass die beiden deutschen Unternehmen nicht befugt seien, in Österreich zahnärztliche Leistungen zu erbringen. Die Zahnärztin dürfe daher nicht an diesen Leistungen mitwirken. Die Zahnärztin ist dagegen der Meinung, dass die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit einer deutschen Zahnklinik unter telemedizinischen Aspekten unionsrechtlich zulässig sei.
Keine gleichzeitige physische Anwesenheit
Der Oberste Gerichtshof hat den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinien ersucht. Dieser antwortete, laut Patientenmobilitätsrichtlinie fielen unter den Begriff der Telemedizin nur Gesundheitsdienstleistungen, die gegenüber einem Patienten durch einen in einem anderen EU-Land als seinem Versicherungsland ansässigen Gesundheitsdienstleister ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der beiden am selben Ort und ausschließlich virtuell erbracht werden.
Die Partnerzahnärztin erbringe offensichtlich im Auftrag des Patienten im Rahmen der Ausübung ihres Zahnarztberufs in Österreich eigenständig Gesundheitsdienstleistungen, argumentieren die EU-Richter. Es sei gleichgültig, ob die Erbringung im Rahmen einer komplexeren medizinischen Behandlung erfolge, also nur ein Teil davon sei. Nach dem Urteil des EuGH liegt der Ball nun wieder beim OGH, der dieses auslegen muss.