Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hatte nach dem Urteil in erster Instanz Berufung angemeldet. Auch der Angeklagte meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen die Strafhöhe und die privatrechtlichen Ansprüche an, die den Opfern jeweils in Höhe von 3.060 Euro zugesprochen worden waren. Die Nichtigkeitsbeschwerde war vom Obersten Gerichtshof (OGH) bereits vor der Verhandlung am Oberlandesgericht Innsbruck abgewiesen worden. Mit dem zweitinstanzlichen Urteil und der Bestätigung des Strafrahmens sind nun alle Instanzen ausgeschöpft.
OLG-Richtersenat sah keine Notwendigkeit für Korrektur der Strafhöhe
Es brauche "weder eine Korrektur nach oben noch nach unten", sagte der Vorsitzende des Richtersenats des Oberlandesgerichts nach deren Beratung. Mögliche Milderungsgründe, etwa dass die Tat beim Versuch geblieben war, seien bereits beim Ersturteil im Geschworenenprozess berücksichtigt worden. Zudem könne von einer etwaigen "Notwehrsituation", wie sie vom Verteidiger bei seinen Ausführungen ins Spiel gebracht worden war, absolut keine Rede sein. Dass eine solche nicht vorliege, habe der OGH bereits eindeutig bestätigt. Auch der Berufung gegen die privatrechtlichen Ansprüche wurde nicht stattgegeben.
Verteidiger: Mann schoss "bewusst nach unten"
Zuvor hatte der Verteidiger des Mannes außerdem angemerkt, dass es sich für seinen Mandanten um eine "absolute Ausnahmesituation" gehandelt habe. Ebenjener nahm bei der Verhandlung übrigens nicht teil. Sein Mandant "schoss bewusst nach unten", gab er weiters zu bedenken. Das habe dazu geführt, dass keiner der beiden Männer lebensgefährlich verletzt worden sei. Einer der beiden sei ein "führender, gewaltbereiter, stets bewaffneter Tschetschene" gewesen, argumentierte der Verteidiger. Dieser habe seinen Mandanten zum Kampf aufgefordert, versuchte er die Situation des 29-Jährigen zu erklären.
Die Option einer etwaigen Notwehrsituation wies der Oberstaatsanwalt im Anschluss klar zurück. "Er wollte die beiden nicht verletzen, sondern töten", hielt er zudem fest. Auch seien die beiden Männer "schwer verletzt worden". Die Tat sei außerdem nicht "aus Furcht oder ähnlichen Gründen erfolgt". Wenn überhaupt, dann sei die Strafe nicht zu verringern, sondern anzuheben.
Schießerei ereignete sich vor Diskothek in Lustenau
Die Schießerei, die den 29-jährigen Türken in Haft brachte, hatte sich in der Nacht auf den 28. Jänner 2024 kurz vor Mitternacht vor der Diskothek "Sender Club" am äußersten Ortsrand von Lustenau zugetragen. Der Mann sagte bei der Verhandlung im Mai in Feldkirch aus, seine beiden Opfer tschetschenischer Herkunft seit Jahren gekannt, aber nichts mit ihnen zu tun gehabt zu haben. Allerdings hätten diese einem seiner Freunde wenige Wochen zuvor ein Bein gebrochen.
Vor der Diskothek sei jedenfalls ein "Konflikt entbrannt" und einer der beiden habe ihn "zum Kampf eingeladen". Danach hätten ihn die beiden Männer verfolgt und er habe sich "bedroht gefühlt", weshalb er schließlich auch schoss. "Ich wollte sie mit den Schüssen nur auf Distanz halten, aber nicht umbringen", beteuerte er. Einem der Männer wurde ein Arm durchschossen, dem anderen ein Bein. Nach der Tat flüchtete der damals 28-Jährige mit einem SUV. Er wurde etwa einen Monat später in Basel verhaftet.
Die Haftstrafe von 14 Jahren und acht Monaten bildet für den Angeklagten indes eine Zusatzstrafe zu einer Verurteilung im April 2024. Damals wurde der 29-Jährige schuldig gesprochen, in Bregenz auf ein Wohnhaus geschossen zu haben. Dafür wurde gegen ihn eine Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten ausgesprochen. Insgesamt muss der Mann also 18 Jahre im Gefängnis absitzen.
(Quelle: APA)
